Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12b)   
§ 6
Mehrere Rechtsanwälte

Ist der Auftrag mehreren Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Erledigung übertragen, erhält jeder Rechtsanwalt für seine Tätigkeit die volle Vergütung.

Rechtsprechung zu § 6 RVG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 6 RVG

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 6 RVG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Auswahl bereits beantworteter Fragen (1)

Eigene Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht