Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12b) |
(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.
(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.
Rechtsprechung zu § 7 RVG
143 Entscheidungen zu § 7 RVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Nürnberg, 03.12.2007 - 5 W 2195/07
Zivilrecht - Dieselbe Angelegenheit: Tätigkeit für Partei und dem zum Vergleich ...
- OLG Koblenz, 11.07.2005 - 1 Ws 435/05
Gebührenrecht
- OLG Stuttgart, 20.11.2009 - 8 W 459/09
Kostenfestsetzung in Ansehung eines Parteiwechsels auf obsiegender ...
- OLG Schleswig, 27.02.2008 - 2 W 26/08
Wohnungseigentum - Erhöhungsgebühr bei Auftrag durch Wohnungseigentümer
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2007 - 4 L 177/07
Zur Auslegung des Begriffs "derselben Angelegenheit" i. S. v. § 7 Abs. 1 ...
- BGH, 19.10.2006 - V ZB 91/06
Rechtsanwälte - Bei Parteiwechsel nur eine Gesamtvergütung!
- OLG Celle, 04.02.2009 - 3 U 178/08
Rechtsanwaltskosten: Gebührenanspruch bei Fehlen einer vertraglichen Grundlage; ...
- VGH Baden-Württemberg, 19.05.2009 - 13 S 999/09
Beigeordneter Rechtsanwalt; mehrere Auftraggeber; Angelegenheit; ...
- OLG Stuttgart, 17.06.2008 - 8 W 239/08
Wohnungseigentum - Erhöhungsgebühr in Übergangszeit erstattungsfähig?
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