Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12b)   
§ 9
Vorschuss

Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.

Rechtsprechung zu § 9 RVG

Rechtsprechungsübersichten:

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 9 RVG:
    RVG
      Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
        § 47 (Vorschuss)

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