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(zu § 2 Abs. 2)
Vergütungsverzeichnis

Gliederung
Teil 1
Allgemeine Gebühren
Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG

Vorbemerkung 1:

Die Gebühren dieses Teils entstehen neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren.
 

1000

Einigungsgebühr

1,5

 

(1) Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Dies gilt auch für die Mitwirkung bei einer Einigung der Parteien in einem der in § 36 RVG bezeichneten Güteverfahren. Im Privatklageverfahren ist Nummer 4147 anzuwenden.

(2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese für den Abschluss des Vertrags im Sinne des Absatzes 1 nicht ursächlich war.

(3) Für die Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs geschlossenen Vertrag entsteht die Gebühr, wenn die Bedingung eingetreten ist oder der Vertrag nicht mehr widerrufen werden kann.

(4) Soweit über die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann, gelten die Absätze 1 und 2 auch bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts.

(5) Die Gebühr entsteht nicht in Ehesachen (§ 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und in Lebenspartnerschaftssachen (§ 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO). Wird ein Vertrag, insbesondere über den Unterhalt, im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Verfahren geschlossen, bleibt der Wert dieser Verfahren bei der Berechnung der Gebühr außer Betracht.
 

 
1001

Aussöhnungsgebühr

1,5

 

Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung bei der Aussöhnung, wenn der ernstliche Wille eines Ehegatten, eine Scheidungssache oder ein Verfahren auf Aufhebung der Ehe anhängig zu machen, hervorgetreten ist und die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft fortsetzen oder die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen. Dies gilt entsprechend bei Lebenspartnerschaften.
 

 
1002

Erledigungsgebühr, soweit nicht Nummer 1005 gilt

1,5

 

Die Gebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt.
 

 
1003

Über den Gegenstand ist ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbstständiges Beweisverfahren anhängig:

Die Gebühren 1000 bis 1002 betragen

1,0

 

Dies gilt auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für ein selbständiges Beweisverfahren oder die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird oder sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 erstreckt (§ 48 Abs. 3 RVG). Das Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher steht einem gerichtlichen Verfahren gleich.
 

 
1004

Über den Gegenstand ist ein Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig:

Die Gebühren 1000 bis 1002 betragen

1,3

1005

Einigung oder Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG):

Die Gebühren 1000 und 1002 betragen

40,00 bis 520,00 EUR

1006

Über den Gegenstand ist ein gerichtliches Verfahren anhängig:

Die Gebühr 1005 beträgt

30,00 bis 350,00 EUR

1007

Über den Gegenstand ist ein Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig:

Die Gebühr 1005 beträgt

40,00 bis 460,00 EUR

1008

Auftraggeber sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen:

 
 

Die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich für jede weitere Person um

0,3
oder
30 %
bei Festgebühren, bei Betrags-rahmengebühren erhöhen sich der Mindest- und Höchstbetrag um 30 %

 

(1) Dies gilt bei Wertgebühren nur, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist.

(2) Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Personen gemeinschaftlich beteiligt sind.

(3) Mehrere Erhöhungen dürfen einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen; bei Festgebühren dürfen die Erhöhungen das Doppelte der Festgebühr und bei Betragsrahmengebühren das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrags nicht übersteigen.
 

 
1009

Hebegebühr

1. bis einschließlich 2 500,00 EUR

1,0 %

 

2. von dem Mehrbetrag bis einschließlich 10 000,00 EUR

0,5 %

 

3. von dem Mehrbetrag über 10 000,00 EUR

0,25 %
des aus- oder zurückgezahlten Betrags - mindestens 1,00 EUR

 

(1) Die Gebühr wird für die Auszahlung oder Rückzahlung von entgegengenommenen Geldbeträgen erhoben.

(2) Unbare Zahlungen stehen baren Zahlungen gleich. Die Gebühr kann bei der Ablieferung an den Auftraggeber entnommen werden.

(3) Ist das Geld in mehreren Beträgen gesondert ausgezahlt oder zurückgezahlt, wird die Gebühr von jedem Betrag besonders erhoben.

(4) Für die Ablieferung oder Rücklieferung von Wertpapieren und Kostbarkeiten entsteht die in den Absätzen 1 bis 3 bestimmte Gebühr nach dem Wert.

(5) Die Hebegebühr entsteht nicht, soweit Kosten an ein Gericht oder eine Behörde weitergeleitet oder eingezogene Kosten an den Auftraggeber abgeführt oder eingezogene Beträge auf die Vergütung verrechnet werden.
 

 
Teil 2
Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren
Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG

Vorbemerkung 2:

(1) Die Vorschriften dieses Teils sind nur anzuwenden, soweit nicht die §§ 34 bis 36 RVG etwas anderes bestimmen.

(2) Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem Verwaltungsverfahren, für das sich die Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Bevollmächtigten in diesem Verfahren. Für die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss entstehen die gleichen Gebühren wie für die entsprechende Beistandsleistung in einem Strafverfahren des ersten Rechtszugs vor dem Oberlandesgericht.

(3) Die Vorschriften dieses Teils mit Ausnahme der Gebühren nach den Nummern 2102, 2103, 2500 und 2501 gelten nicht für die in den Teilen 4 bis 6 geregelten Angelegenheiten.
 

Abschnitt 1
Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels
2100

Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, soweit in Nummer 2102 nichts anderes bestimmt ist

0,5 bis 1,0

 

Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen.
 

 
2101

Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden:

Die Gebühr 2100 beträgt

1,3

2102

Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), und in den Angelegenheiten, für die nach den Teilen 4 bis 6 Betragsrahmengebühren entstehen

10,00 bis 260,00 EUR

 

Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen.
 

 
2103

Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden:

Die Gebühr 2102 beträgt

40,00 bis 400,00 EUR

Abschnitt 2
Herstellung des Einvernehmens
2200

Geschäftsgebühr für die Herstellung des Einvernehmens nach § 28 EuRAG

in Höhe der einem Bevollmächtigten oder Verteidiger zustehenden Verfahrensgebühr

2201

Das Einvernehmen wird nicht hergestellt:

Die Gebühr 2200 beträgt

 

0,1 bis 0,5
oder
Mindestbetrag der einem Bevollmächtigten oder Verteidiger zustehenden Verfahrensgebühr

Abschnitt 3
Vertretung

Vorbemerkung 2.3:

(1) Im Verwaltungszwangsverfahren ist Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 entsprechend anzuwenden.

(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für die in Abschnitt 4 genannten Angelegenheiten.

(3) Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.
 

2300

Geschäftsgebühr

0,5 bis 2,5

 

Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
 

 
2301

Es ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen:

Die Gebühr 2300 für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende Verwaltungsverfahren beträgt

0,5 bis 1,3

 

(1) Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geringer ist.

(2) Eine Gebühr von mehr als 0,7 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
 

 
2302

Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art:

Die Gebühr 2300 beträgt

0,3

 

Es handelt sich um ein Schreiben einfacher Art, wenn dieses weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält.
 

 
2303

Geschäftsgebühr für

1. Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a Abs. 3 EGZPO),

2. Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Art,

3. Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen und

4. Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen oder Schiedsstellen

1,5

 

Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2300 entstanden ist, wird die Hälfte dieser Gebühr nach dem Wert des Gegenstands, der in das Verfahren übergegangen ist, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, angerechnet.
 

 
Abschnitt 4
Vertretung in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten

Vorbemerkung 2.4:

(1) Im Verwaltungszwangsverfahren ist Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 entsprechend anzuwenden.

(2) Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 gilt entsprechend.
 

2400

Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)

40,00 bis 520,00 EUR

 

Eine Gebühr von mehr als 240,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
 

 
2401

Es ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen:

Die Gebühr 2400 für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende Verwaltungsverfahren beträgt

40,00 bis 260,00 EUR

 

(1) Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geringer ist.

(2) Eine Gebühr von mehr als 120,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
 

 
Abschnitt 5
Beratungshilfe

Vorbemerkung 2.5:

Im Rahmen der Beratungshilfe entstehen Gebühren ausschließlich nach diesem Abschnitt.
 

2500

Beratungshilfegebühr

10,00 EUR

 

Neben der Gebühr werden keine Auslagen erhoben. Die Gebühr kann erlassen werden.
 

 
2501

Beratungsgebühr

30,00 EUR

 

(1) Die Gebühr entsteht für eine Beratung, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt.

(2) Die Gebühr ist auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, die mit der Beratung zusammenhängt.
 

 
2502

Beratungstätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO):

Die Gebühr 2501 beträgt

60,00 EUR

2503

Geschäftsgebühr

70,00 EUR

 

(1) Die Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.

(2) Auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren ist diese Gebühr zur Hälfte anzurechnen. Auf die Gebühren für ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs nach den §§ 796a, 796b und 796c Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die Gebühr zu einem Viertel anzurechnen.
 

 
2504

Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO):

Die Gebühr 2503 beträgt bei bis zu 5 Gläubigern

224,00 EUR

2505

Es sind 6 bis 10 Gläubiger vorhanden:

Die Gebühr 2503 beträgt

336,00 EUR

2506

Es sind 11 bis 15 Gläubiger vorhanden:

Die Gebühr 2503 beträgt

448,00 EUR

2507

Es sind mehr als 15 Gläubiger vorhanden:

Die Gebühr 2503 beträgt

560,00 EUR

2508

Einigungs- und Erledigungsgebühr

125,00 EUR

 

(1) Die Anmerkungen zu Nummern 1000 und 1002 sind anzuwenden.

(2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
 

 
Teil 3
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten,
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, und ähnliche Verfahren
Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG

Vorbemerkung 3:

(1) Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem Verfahren, für das sich Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Verfahrensbevollmächtigten in diesem Verfahren.

(2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.

(3) Die Terminsgebühr entsteht für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.

(4) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Die Anrechnung erfolgt nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist.

(5) Soweit der Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens auch Gegenstand eines Rechtsstreits ist oder wird, wird die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Rechtszugs angerechnet.

(6) Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, das mit der Sache bereits befasst war, ist die vor diesem Gericht bereits entstandene Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren anzurechnen.

(7) Die Vorschriften dieses Teils sind nicht anzuwenden, soweit Teil 6 besondere Vorschriften enthält.
 

Abschnitt 1
Erster Rechtszug

Vorbemerkung 3.1:

(1) Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen in allen Verfahren, für die in den folgenden Abschnitten dieses Teils keine Gebühren bestimmt sind.

(2) Dieser Abschnitt ist auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 1065 ZPO anzuwenden.
 

3100

Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3102 nichts anderes bestimmt ist

1,3

 

(1) Die Verfahrensgebühr für ein vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger wird auf die Verfahrensgebühr angerechnet, die in dem nachfolgenden Rechtsstreit entsteht (§§ 651 und 656 ZPO).

(2) Die Verfahrensgebühr für einen Urkunden- oder Wechselprozess wird auf die Verfahrensgebühr für das ordentliche Verfahren angerechnet, wenn dieses nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596, 600 ZPO).

(3) Die Verfahrensgebühr für ein Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG wird auf die Verfahrensgebühr für ein sich anschließendes Verfahren angerechnet.
 

 
3101

1. Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er für seine Partei einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat,

2. soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen oder festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO) oder soweit lediglich Verhandlungen vor Gericht zur Einigung über solche Ansprüche geführt werden oder

3. soweit in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglich ein Antrag gestellt und eine Entscheidung entgegengenommen wird,

beträgt die Gebühr 3100

0,8

 

(1) Soweit in den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15 Abs. 3 RVG ergebende Gesamtbetrag der Verfahrensgebühren die Gebühr 3100 übersteigt, wird der übersteigende Betrag auf eine Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht.

(2) Nummer 3 ist in streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere in Familiensachen und in Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, nicht anzuwenden.
 

 
3102

Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)

40,00 bis 460,00 EUR

3103

Es ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen:

Die Gebühr 3102 beträgt

20,00 bis 320,00 EUR

 

Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren geringer ist.
 

 
3104

Terminsgebühr, soweit in Nummer 3106 nichts anderes bestimmt ist

1,2

 

(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn

1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird,

2. nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder

3. das Verfahren vor dem Sozialgericht nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.

(2) Sind in dem Termin auch Verhandlungen zur Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt worden, wird die Terminsgebühr, soweit sie den sich ohne Berücksichtigung der nicht rechtshängigen Ansprüche ergebenden Gebührenbetrag übersteigt, auf eine Terminsgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht.

(3) Die Gebühr entsteht nicht, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder mit Dritten über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen.

(4) Eine in einem vorausgegangenen Mahnverfahren oder vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger entstandene Terminsgebühr wird auf die Terminsgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits angerechnet.
 

 
3105

Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil oder zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird:

Die Gebühr 3104 beträgt

0,5

 

(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn

1. das Gericht bei Säumnis lediglich Entscheidungen zur Prozess- oder Sachleitung von Amts wegen trifft oder

2. eine Entscheidung gemäß § 331 Abs. 3 ZPO ergeht.

(2) Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 3104 gilt entsprechend.

(3) § 333 ZPO ist nicht entsprechend anzuwenden.
 

 
3106

Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)

20,00 bis 380,00 EUR

 

Die Gebühr entsteht auch, wenn

1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird,

2. nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder

3. das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.
 

 
Abschnitt 2
Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht

Vorbemerkung 3.2:

(1) Dieser Abschnitt ist auch in Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels anzuwenden.

(2) Wenn im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung das Berufungsgericht als Gericht der Hauptsache anzusehen ist (§ 943 ZPO), bestimmen sich die Gebühren nach Abschnitt 1. Dies gilt entsprechend im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Satz 1 gilt ferner entsprechend in Verfahren über einen Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 121 GWB.
 

Unterabschnitt 1
Berufung, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht

Vorbemerkung 3.2.1:

(1) Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden

1. in Verfahren vor dem Finanzgericht,

2. in Verfahren über Beschwerden oder Rechtsbeschwerden gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen

a) in Familiensachen,

b) in Lebenspartnerschaftssachen,

c) in Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen und

d) im Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen,

3. in Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Rechtszug beendende Entscheidungen über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln sowie Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel,

4. in Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem GWB,

5. in Beschwerdeverfahren nach dem WpÜG,

6. in Beschwerdeverfahren nach dem WpHG,

7. in Verfahren vor dem Bundesgerichtshof über die Beschwerde oder Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts,

8. in Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem StVollzG, auch i. V. m. § 92 JGG,

9. in Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem EnWG,

10. in Beschwerde­ und Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem VSchDG.

(2) Für die in Absatz 1 genannten Verfahren ist Unterabschnitt 2 anzuwenden, wenn sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können.
 

3200

Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3204 nichts anderes bestimmt ist

1,6

3201

Vorzeitige Beendigung des Auftrags:

Die Gebühr 3200 beträgt

1,1

 

Eine vorzeitige Beendigung liegt vor,

1. wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt das Rechtsmittel eingelegt oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Rechtsmittels enthält, eingereicht oder bevor er für seine Partei einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat, oder

2. soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen oder festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO), oder soweit lediglich Verhandlungen zur Einigung über solche Ansprüche geführt werden.

Soweit in den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15 Abs. 3 RVG ergebende Gesamtbetrag der Verfahrensgebühren die Gebühr 3200 übersteigt, wird der übersteigende Betrag auf eine Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht.
 

 
3202

Terminsgebühr, soweit in Nummer 3205 nichts anderes bestimmt ist

1,2

 

(1) Die Anmerkung zu Nummer 3104 gilt entsprechend.

(2) Die Gebühr entsteht auch, wenn nach § 79a Abs. 2, §§ 90a, 94a FGO oder § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
 

 
3203

Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei, im Berufungsverfahren der Berufungskläger, nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil oder zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird:

Die Gebühr 3202 beträgt

0,5

 

Die Anmerkung zu Nummer 3105 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten entsprechend.
 

 
3204

Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)

50,00 bis 570,00 EUR

3205

Terminsgebühr in Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)

20,00 bis 380,00 EUR

 

Die Anmerkung zu Nummer 3106 gilt entsprechend.
 

 
Unterabschnitt 2
Revision

Vorbemerkung 3.2.2:

Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden

1. in den in Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 genannten Verfahren, wenn sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können,

2. in Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 15 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes.
 

3206

Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3212 nichts anderes bestimmt ist

1,6

3207

Vorzeitige Beendigung des Auftrags:

Die Gebühr 3206 beträgt

1,1

 

Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.
 

 
3208

Im Verfahren können sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen:

Die Gebühr 3206 beträgt

2,3

3209

Vorzeitige Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können:

Die Gebühr 3206 beträgt

1,8

 

Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.
 

 
3210

Terminsgebühr, soweit in Nummer 3213 nichts anderes bestimmt ist

1,5

 

Die Anmerkung zu Nummer 3104 gilt entsprechend.
 

 
3211

Wahrnehmung nur eines Termins, in dem der Revisionskläger nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil oder zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird:

Die Gebühr 3210 beträgt

0,8

 

Die Anmerkung zu Nummer 3105 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten entsprechend.
 

 
3212

Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)

80,00 bis 800,00 EUR

3213

Terminsgebühr in Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)

40,00 bis 700,00 EUR

 

Die Anmerkung zu Nummer 3106 gilt entsprechend.
 

 
Abschnitt 3
Gebühren für besondere Verfahren
Unterabschnitt 1
Besondere erstinstanzliche Verfahren

Vorbemerkung 3.3.1:

Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1.
 

3300

Verfahrensgebühr

1. für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 16 Abs. 4 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes und

2. für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)

1,6

3301

Vorzeitige Beendigung des Auftrags:

Die Gebühr 3300 beträgt

1,0

 

Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.
 

 
Unterabschnitt 2
Mahnverfahren

Vorbemerkung 3.3.2:

Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1.
 

3305

Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers

1,0

 

Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden Rechtsstreit angerechnet.
 

 
3306

Beendigung des Auftrags, bevor der Rechtsanwalt den verfahrenseinleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht hat:

Die Gebühr 3305 beträgt

0,5

3307

Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragsgegners

0,5

 

Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden Rechtsstreit angerechnet.
 

 
3308

Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids

0,5

 

Die Gebühr entsteht neben der Gebühr 3305 nur, wenn innerhalb der Widerspruchsfrist kein Widerspruch erhoben oder der Widerspruch gemäß § 703a Abs. 2 Nr. 4 ZPO beschränkt worden ist. Nummer 1008 ist nicht anzuwenden, wenn sich bereits die Gebühr 3305 erhöht.
 

 
Unterabschnitt 3
Zwangsvollstreckung und Vollziehung einer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidung

Vorbemerkung 3.3.3:

Dieser Unterabschnitt gilt auch für Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867 und 870a ZPO), Verfahren nach § 33 FGG und für gerichtliche Verfahren über einen Akt der Zwangsvollstreckung (des Verwaltungszwangs).
 

3309

Verfahrensgebühr

0,3

 

Die Gebühr entsteht für die Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung, soweit nachfolgend keine besonderen Gebühren bestimmt sind.
 

 
3310

Terminsgebühr

0,3

 

Die Gebühr entsteht nur für die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin oder einem Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung.
 

 
Unterabschnitt 4
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
3311

Verfahrensgebühr

0,4

 

Die Gebühr entsteht jeweils gesondert

1. für die Tätigkeit im Zwangsversteigerungsverfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens;

2. im Zwangsversteigerungsverfahren für die Tätigkeit im Verteilungsverfahren, und zwar auch für eine Mitwirkung an einer außergerichtlichen Verteilung;

3. im Verfahren der Zwangsverwaltung für die Vertretung des Antragstellers im Verfahren über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder auf Zulassung des Beitritts;

4. im Verfahren der Zwangsverwaltung für die Vertretung des Antragstellers im weiteren Verfahren einschließlich des Verteilungsverfahrens;

5. im Verfahren der Zwangsverwaltung für die Vertretung eines sonstigen Beteiligten im ganzen Verfahren einschließlich des Verteilungsverfahrens und

6. für die Tätigkeit im Verfahren über Anträge auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung und einstweilige Einstellung des Verfahrens sowie für Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens.
 

 
3312

Terminsgebühr

0,4

 

Die Gebühr entsteht nur für die Wahrnehmung eines Versteigerungstermins für einen Beteiligten. Im Übrigen entsteht im Verfahren der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung keine Terminsgebühr.
 

 
Unterabschnitt 5
Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

Vorbemerkung 3.3.5:

(1) Die Gebührenvorschriften gelten für die Verteilungsverfahren nach der SVertO, soweit dies ausdrücklich angeordnet ist.

(2) Bei der Vertretung mehrerer Gläubiger, die verschiedene Forderungen geltend machen, entstehen die Gebühren jeweils besonders.

(3) Für die Vertretung des ausländischen Insolvenzverwalters im Sekundärinsolvenzverfahren entstehen die gleichen Gebühren wie für die Vertretung des Schuldners.
 

3313

Verfahrensgebühr für die Vertretung des Schuldners im Eröffnungsverfahren

1,0

 

Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO.
 

 
3314

Verfahrensgebühr für die Vertretung des Gläubigers im Eröffnungsverfahren

0,5

 

Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO.
 

 
3315

Tätigkeit auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan:

Die Verfahrensgebühr 3313 beträgt

1,5

3316

Tätigkeit auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan:

Die Verfahrensgebühr 3314 beträgt

1,0

3317

Verfahrensgebühr für das Insolvenzverfahren

1,0

 

Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO.
 

 
3318

Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Insolvenzplan

1,0

3319

Vertretung des Schuldners, der den Plan vorgelegt hat:

Die Verfahrensgebühr 3318 beträgt

3,0

3320

Die Tätigkeit beschränkt sich auf die Anmeldung einer Insolvenzforderung:

Die Verfahrensgebühr 3317 beträgt

0,5

 

Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO.
 

 
3321

Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung

0,5

 

(1) Das Verfahren über mehrere gleichzeitig anhängige Anträge ist eine Angelegenheit.

(2) Die Gebühr entsteht auch gesondert, wenn der Antrag bereits vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt wird.
 

 
3322

Verfahrensgebühr für das Verfahren über Anträge auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 17 Abs. 4 SVertO

0,5

3323

Verfahrensgebühr für das Verfahren über Anträge auf Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln (§ 8 Abs. 5 und § 41 SVertO)

0,5

Unterabschnitt 6
Sonstige besondere Verfahren

Vorbemerkung 3.3.6:

Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.
 

3324

Verfahrensgebühr für das Aufgebotsverfahren

1,0

3325

Verfahrensgebühr für Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2, §§ 246a, 319 Abs. 6 AktG, auch i. V. m. § 327e Abs. 2 AktG, oder nach § 16 Abs. 3 UmwG

0,75

3326

Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen, wenn sich die Tätigkeit auf eine gerichtliche Entscheidung über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 103 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) beschränkt

0,75

3327

Verfahrensgebühr für gerichtliche Verfahren über die Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen anlässlich eines schiedsrichterlichen Verfahrens

0,75

3328

Verfahrensgebühr für Verfahren über die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung

0,5

 

Die Gebühr entsteht nur, wenn eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet. Wird der Antrag beim Vollstreckungsgericht und beim Prozessgericht gestellt, entsteht die Gebühr nur einmal.
 

 
3329

Verfahrensgebühr für Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der durch Rechtsmittelanträge nicht angefochtenen Teile eines Urteils (§§ 537, 558 ZPO)

0,5

3330

Verfahrensgebühr für Verfahren über eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

0,5

3331

Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag auf Abänderung eines Vollstreckungstitels nach § 655 Abs. 1 ZPO

0,5

 

Der Wert bestimmt sich nach § 42 GKG.
 

 
3332

Terminsgebühr in den in Nummern 3324 bis 3331 genannten Verfahren

0,5

3333

Verfahrensgebühr für ein Verteilungsverfahren außerhalb der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung

0,4

 

Der Wert bestimmt sich nach § 26 Nr. 1 und 2 RVG. Eine Terminsgebühr entsteht nicht.
 

 
3334

Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Prozessgericht oder dem Amtsgericht auf Bewilligung, Verlängerung oder Verkürzung einer Räumungsfrist (§§ 721, 794a ZPO), wenn das Verfahren mit dem Verfahren über die Hauptsache nicht verbunden ist

1,0

3335

Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe, soweit in Nummer 3336 nichts anderes bestimmt ist

in Höhe der Verfahrensgebühr für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird, höchstens 1,0

 

(1) Im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Nr. 1 ZPO bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert; im Übrigen ist er nach dem Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Entsteht die Verfahrensgebühr auch für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, werden die Werte nicht zusammengerechnet.
 

 
3336

Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, wenn in dem Verfahren, für das Prozesskostenhilfe beantragt wird, Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)

30,00 bis 320,00 EUR

3337

Vorzeitige Beendigung des Auftrags im Fall der Nummern 3324 bis 3327, 3334 und 3335:

Die Gebühren 3324 bis 3327, 3334 und 3335 betragen

0,5

 

Eine vorzeitige Beendigung liegt vor,

1. wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt den das Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er für seine Partei einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat, oder

2. soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien zu Protokoll zu nehmen.
 

 
Abschnitt 4
Einzeltätigkeiten

Vorbemerkung 3.4:

(1) Für in diesem Abschnitt genannte Tätigkeiten entsteht eine Terminsgebühr nur, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Im Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), vermindern sich die in den Nummern 3400, 3401, 3405 und 3406 bestimmten Höchstbeträge auf die Hälfte, wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Bei der Bemessung der Gebühren ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren geringer ist.
 

3400

Der Auftrag beschränkt sich auf die Führung des Verkehrs der Partei mit dem Verfahrensbevollmächtigten:

Verfahrensgebühr

in Höhe der dem Verfahrensbevoll-mächtigten zustehenden Verfahrensgebühr, höchstens 1,0, bei Betrags-rahmengebühren höchstens 260,00 EUR

 

Die gleiche Gebühr entsteht auch, wenn im Einverständnis mit dem Auftraggeber mit der Übersendung der Akten an den Rechtsanwalt des höheren Rechtszugs gutachterliche Äußerungen verbunden sind.
 

 
3401

Der Auftrag beschränkt sich auf die Vertretung in einem Termin im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3:

Verfahrensgebühr

in Höhe der Hälfte der dem Verfahrens-bevoll-mächtigten zustehenden Verfahrens-gebühr

3402

Terminsgebühr in dem in Nummer 3401 genannten Fall

in Höhe der einem Verfahrens-bevoll-mächtigten zustehenden Termins-gebühr

3403

Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten, soweit in Nummer 3406 nichts anderes bestimmt ist

0,8

 

Die Gebühr entsteht für sonstige Tätigkeiten in einem gerichtlichen Verfahren, wenn der Rechtsanwalt nicht zum Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
 

 
3404

Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art:

Die Gebühr 3403 beträgt

0,3

 

Die Gebühr entsteht insbesondere, wenn das Schreiben weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält.
 

 
3405

Endet der Auftrag

1. im Fall der Nummer 3400, bevor der Verfahrensbevollmächtigte beauftragt oder der Rechtsanwalt gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten tätig geworden ist,

2. im Fall der Nummer 3401, bevor der Termin begonnen hat:

Die Gebühren 3400 und 3401 betragen

höchstens 0,5, bei Betrags-rahmengebühren höchstens 130,00 EUR

 

Im Fall der Nummer 3403 gilt die Vorschrift entsprechend.
 

 
3406

Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)

10,00 bis 200,00 EUR

 

Die Anmerkung zu Nummer 3403 gilt entsprechend.
 

 
Abschnitt 5
Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung

Vorbemerkung 3.5:

Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen nicht in den in Vorbemerkung 3.1 Abs. 2 und Vorbemerkung 3.2.1 genannten Beschwerdeverfahren.
 

3500

Verfahrensgebühr für Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung, soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind

0,5

3501

Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über die Beschwerde und die Erinnerung, wenn in den Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind

15,00 bis 160,00 EUR

3502

Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO, § 78 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes)

1,0

3503

Vorzeitige Beendigung des Auftrags:

Die Gebühr 3502 beträgt

0,5

 

Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.
 

 
3504

Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung, soweit in Nummer 3511 nichts anderes bestimmt ist

1,6

 

Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Berufungsverfahren angerechnet.
 

 
3505

Vorzeitige Beendigung des Auftrags:

Die Gebühr 3504 beträgt

1,0

 

Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.
 

 
3506

Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, soweit in Nummer 3512 nichts anderes bestimmt ist

1,6

 

Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisionsverfahren angerechnet.
 

 
3507

Vorzeitige Beendigung des Auftrags:

Die Gebühr 3506 beträgt

1,1

 

Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.
 

 
3508

In dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision können sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen:

Die Gebühr 3506 beträgt

2,3

3509

Vorzeitige Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können:

Die Gebühr 3506 beträgt

1,8

 

Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.
 

 
3510

Verfahrensgebühr für Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht

1. nach dem Patentgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,

a) durch den die Vergütung bei Lizenzbereitschaftserklärung festgesetzt wird oder Zahlung der Vergütung an das Deutsche Patent- und Markenamt angeordnet wird,

b) durch den eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 PatG oder die Aufhebung dieser Anordnung erlassen wird,

c) durch den die Anmeldung zurückgewiesen oder über die Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die Beschränkung des Patents entschieden wird,

2. nach dem Gebrauchsmustergesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,

a) durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird,

b) durch den über den Löschungsantrag entschieden wird,

3. nach dem Markengesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,

a) durch den über die Anmeldung einer Marke, einen Widerspruch oder einen Antrag auf Löschung oder über die Erinnerung gegen einen solchen Beschluss entschieden worden ist oder

b) durch den ein Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung zurückgewiesen worden ist,

4. nach dem Halbleiterschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,

a) durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird,

b) durch den über den Löschungsantrag entschieden wird,

5. nach dem Geschmacksmustergesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet, durch den die Anmeldung eines Geschmacksmusters zurückgewiesen oder durch den über einen Löschungsantrag entschieden worden ist,

6. nach dem Sortenschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss des Widerspruchsausschusses richtet

1,3

3511

Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung vor dem Landessozialgericht, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)

50,00 bis 570,00 EUR

 

Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Berufungsverfahren angerechnet.
 

 
3512

Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundessozialgericht, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)

80,00 bis 800,00 EUR

 

Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisionsverfahren angerechnet.
 

 
3513

Terminsgebühr in den in Nummer 3500 genannten Verfahren

0,5

3514

Das Beschwerdegericht entscheidet über eine Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Anordnung eines Arrests oder Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Urteil:

Die Gebühr 3513 beträgt

1,2

3515

Terminsgebühr in den in Nummer 3501 genannten Verfahren

15,00 bis 160,00 EUR

3516

Terminsgebühr in den in Nummern 3502, 3504, 3506 und 3510 genannten Verfahren

1,2

3517

Terminsgebühr in den in Nummer 3511 genannten Verfahren

12,50 bis 215,00 EUR

3518

Terminsgebühr in den in Nummer 3512 genannten Verfahren

20,00 bis 350,00 EUR

Teil 4
Strafsachen
  Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Nr.GebührentatbestandWahl-anwaltgerichtlich bestellter oder beigeord-neter Rechts-anwalt

Vorbemerkung 4:

(1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, eines Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Verletzten, eines Zeugen oder Sachverständigen und im Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.

(3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist.

(4) Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, entsteht die Gebühr mit Zuschlag.

(5) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach den Vorschriften des Teils 3:

1. im Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 464b StPO) und im Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über diese Erinnerung,

2. in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch oder die Erstattung von Kosten ergangen sind (§§ 406b, 464b StPO), für die Mitwirkung bei der Ausübung der Veröffentlichungsbefugnis und im Beschwerdeverfahren gegen eine dieser Entscheidungen.
 

Abschnitt 1
Gebühren des Verteidigers

Vorbemerkung 4.1:

(1) Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden auf die Tätigkeit im Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und im Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung.

(2) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger entgolten. Hierzu gehören auch Tätigkeiten im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs, soweit der Gegenstand nicht vermögensrechtlich ist.
 

Unterabschnitt 1
Allgemeine Gebühren
4100

Grundgebühr

30,00 bis 300,00 EUR

132,00 EUR

 

(1) Die Gebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.

(2) Eine wegen derselben Tat oder Handlung bereits entstandene Gebühr 5100 ist anzurechnen.
 

  
4101

Gebühr 4100 mit Zuschlag

30,00 bis 375,00 EUR

162,00 EUR

4102

Terminsgebühr für die Teilnahme an

1. richterlichen Vernehmungen und Augenscheinseinnahmen,

2. Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde,

3. Terminen außerhalb der Hauptverhandlung, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird,

4. Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs sowie

5. Sühneterminen nach § 380 StPO

30,00 bis 250,00 EUR

112,00 EUR

 

Mehrere Termine an einem Tag gelten als ein Termin. Die Gebühr entsteht im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen einmal.
 

  
4103

Gebühr 4102 mit Zuschlag

30,00 bis 312,50 EUR

137,00 EUR

Unterabschnitt 2
Vorbereitendes Verfahren

Vorbemerkung 4.1.2:

Die Vorbereitung der Privatklage steht der Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren gleich.
 

4104

Verfahrensgebühr

30,00 bis 250,00 EUR

112,00 EUR

 

Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift, des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht oder im beschleunigten Verfahren bis zum Vortrag der Anklage, wenn diese nur mündlich erhoben wird.
 

  
4105

Gebühr 4104 mit Zuschlag

30,00 bis 312,50 EUR

137,00 EUR

Unterabschnitt 3
Gerichtliches Verfahren
Erster Rechtszug
4106

Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht

30,00 bis 250,00 EUR

112,00 EUR

4107

Gebühr 4106 mit Zuschlag

30,00 bis 312,50 EUR

137,00 EUR

4108

Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4106 genannten Verfahren

60,00 bis 400,00 EUR

184,00 EUR

4109

Gebühr 4108 mit Zuschlag

60,00 bis 500,00 EUR

224,00 EUR

4110

Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:

Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109

 

92,00 EUR

4111

Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:

Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109

 

184,00 EUR

4112

Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor der Strafkammer

40,00 bis 270,00 EUR

124,00 EUR

 

Die Gebühr entsteht auch für Verfahren

1. vor der Jugendkammer, soweit sich die Gebühr nicht nach Nummer 4118 bestimmt,

2. im Rehabilitierungsverfahren nach Abschnitt 2 StrRehaG.
 

  
4113

Gebühr 4112 mit Zuschlag

40,00 bis 337,50 EUR

151,00 EUR

4114

Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4112 genannten Verfahren

70,00 bis 470,00 EUR

216,00 EUR

4115

Gebühr 4114 mit Zuschlag

70,00 bis 587,50 EUR

263,00 EUR

4116

Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:

Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115

 

108,00 EUR

4117

Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:

Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115

 

216,00 EUR

4118

Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Schwurgericht oder der Strafkammer nach den §§ 74a und 74c GVG

80,00 bis 580,00 EUR

264,00 EUR

 

Die Gebühr entsteht auch für Verfahren vor der Jugendkammer, soweit diese in Sachen entscheidet, die nach den allgemeinen Vorschriften zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören.
 

  
4119

Gebühr 4118 mit Zuschlag

80,00 bis 725,00 EUR

322,00 EUR

4120

Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4118 genannten Verfahren

110,00 bis 780,00 EUR

356,00 EUR

4121

Gebühr 4120 mit Zuschlag

110,00 bis 975,00 EUR

434,00 EUR

4122

Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:

Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121

 

178,00 EUR

4123

Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:

Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121

 

356,00 EUR

Berufung
4124

Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren

70,00 bis 470,00 EUR

216,00 EUR

 

Die Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13 StrRehaG.
 

  
4125

Gebühr 4124 mit Zuschlag

70,00 bis 587,50 EUR

263,00 EUR

4126

Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Berufungsverfahren

70,00 bis 470,00 EUR

216,00 EUR

 

Die Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13 StrRehaG.
 

  
4127

Gebühr 4126 mit Zuschlag

70,00 bis 587,50 EUR

263,00 EUR

4128

Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:

Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127

 

108,00 EUR

4129

Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:

Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127

 

216,00 EUR

Revision
4130

Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren

100,00 bis 930,00 EUR

412,00 EUR

4131

Gebühr 4130 mit Zuschlag

100,00 bis 1 162,50 EUR

505,00 EUR

4132

Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Revisionsverfahren

228,00 EUR

100,00 bis 470,00 EUR

4133

Gebühr 4132 mit Zuschlag

100,00 bis 587,50 EUR

275,00 EUR

4134

Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:

Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133

 

114,00 EUR

4135

Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:

Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133

 

228,00 EUR

Unterabschnitt 4
Wiederaufnahmeverfahren

Vorbemerkung 4.1.4:

Eine Grundgebühr entsteht nicht.
 

4136

Geschäftsgebühr für die Vorbereitung eines Antrags

in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug

 

Die Gebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines Antrags abgeraten wird.
 

  
4137

Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Zulässigkeit des Antrags

in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug

4138

Verfahrensgebühr für das weitere Verfahren

in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug

4139

Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren (§ 372 StPO)

in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug

4140

Terminsgebühr für jeden Verhandlungstag

in Höhe der Terminsgebühr für den ersten Rechtszug

Unterabschnitt 5
Zusätzliche Gebühren
4141

Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die Hauptverhandlung entbehrlich:

  
 

Zusätzliche Gebühr

in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr (ohne Zuschlag)

 

(1) Die Gebühr entsteht, wenn

1. das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder

2. das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen oder

3. sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl, der Berufung oder der Revision des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten erledigt; ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, entsteht die Gebühr nur, wenn der Einspruch, die Berufung oder die Revision früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen wird.

(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist.

(3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlanwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte.
 

  
4142

Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen

1,0

1,0

 

(1) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit für den Beschuldigten, die sich auf die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 442 StPO), die Abführung des Mehrerlöses oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht.

(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Gegenstandswert niedriger als 25,00 EUR ist.

(3) Die Gebühr entsteht für das Verfahren des ersten Rechtszugs einschließlich des vorbereitenden Verfahrens und für jeden weiteren Rechtszug.
 

  
4143

Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Verfahren über vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten oder seines Erben

2,0

2,0

 

(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn der Anspruch erstmalig im Berufungsverfahren geltend gemacht wird.

(2) Die Gebühr wird zu einem Drittel auf die Verfahrensgebühr, die für einen bürgerlichen Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs entsteht, angerechnet.
 

  
4144

Verfahrensgebühr im Berufungs- und Revisionsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten oder seines Erben

2,5

2,5

4145

Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem nach § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO von einer Entscheidung abgesehen wird

0,5

0,5

4146

Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder über die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 bis 5, § 13 StrRehaG

1,5

1,5

4147

Einigungsgebühr im Privatklageverfahren bezüglich des Strafanspruchs und des Kostenerstattungsanspruchs:

  
 

Die Gebühr 1000 beträgt

20,00 bis 150,00 EUR

68,00 EUR

 

Für einen Vertrag über sonstige Ansprüche entsteht eine weitere Einigungsgebühr nach Teil 1.
 

  
Abschnitt 2
Gebühren in der Strafvollstreckung

Vorbemerkung 4.2:

Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache entstehen die Gebühren besonders.
 

4200

Verfahrensgebühr als Verteidiger für ein Verfahren über

1. die Erledigung oder Aussetzung der Maßregel der Unterbringung

a) in der Sicherungsverwahrung,

b) in einem psychiatrischen Krankenhaus oder

c) in einer Entziehungsanstalt,

2. die Aussetzung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder

3. den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung oder den Widerruf der Aussetzung einer Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung

50,00 bis 560,00 EUR

244,00 EUR

4201

Gebühr 4200 mit Zuschlag

50,00 bis 700,00 EUR

300,00 EUR

4202

Terminsgebühr in den in Nummer 4200 genannten Verfahren

50,00 bis 250,00 EUR

120,00 EUR

4203

Gebühr 4202 mit Zuschlag

50,00 bis 312,50 EUR

145,00 EUR

4204

Verfahrensgebühr für sonstige Verfahren in der Strafvollstreckung

20,00 bis 250,00 EUR

108,00 EUR

4205

Gebühr 4204 mit Zuschlag

20,00 bis 312,50 EUR

133,00 EUR

4206

Terminsgebühr für sonstige Verfahren

20,00 bis 250,00 EUR

108,00 EUR

4207

Gebühr 4206 mit Zuschlag

20,00 bis 312,50 EUR

133,00 EUR

Abschnitt 3
Einzeltätigkeiten

Vorbemerkung 4.3:

 

(1) Die Gebühren entstehen für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist.

(2) Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Geltendmachung oder Abwehr eines aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs im Strafverfahren, so erhält er die Gebühren nach den Nummern 4143 bis 4145.

(3) Die Gebühr entsteht für jede der genannten Tätigkeiten gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt. Das Beschwerdeverfahren gilt als besondere Angelegenheit.

(4) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder die Vertretung für das Verfahren übertragen, werden die nach diesem Abschnitt entstandenen Gebühren auf die für die Verteidigung oder Vertretung entstehenden Gebühren angerechnet.
 

  
4300

Verfahrensgebühr für die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift

1. zur Begründung der Revision,

2. zur Erklärung auf die von dem Staatsanwalt, Privatkläger oder Nebenkläger eingelegte Revision oder

3. in Verfahren nach den §§ 57a und 67e StGB

50,00 bis 560,00 EUR

244,00 EUR

 

Neben der Gebühr für die Begründung der Revision entsteht für die Einlegung der Revision keine besondere Gebühr.
 

  
4301

Verfahrensgebühr für

1. die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Privatklage,

2. die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift zur Rechtfertigung der Berufung oder zur Beantwortung der von dem Staatsanwalt, Privatkläger oder Nebenkläger eingelegten Berufung,

3. die Führung des Verkehrs mit dem Verteidiger,

4. die Beistandsleistung für den Beschuldigten bei einer richterlichen Vernehmung, einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde oder in einer Hauptverhandlung, einer mündlichen Anhörung oder bei einer Augenscheinseinnahme,

5. die Beistandsleistung im Verfahren zur gerichtlichen Erzwingung der Anklage (§ 172 Abs. 2 bis 4, § 173 StPO) oder

6. sonstige Tätigkeiten in der Strafvollstreckung

35,00 bis 385,00 EUR

168,00 EUR

 

Neben der Gebühr für die Rechtfertigung der Berufung entsteht für die Einlegung der Berufung keine besondere Gebühr.
 

  
4302

Verfahrensgebühr für

1. die Einlegung eines Rechtsmittels,

2. die Anfertigung oder Unterzeichnung anderer Anträge, Gesuche oder Erklärungen oder

3. eine andere nicht in Nummer 4300 oder 4301 erwähnte Beistandsleistung

20,00 bis 250,00 EUR

108,00 EUR

4303

Verfahrensgebühr für die Vertretung in einer Gnadensache

25,00 bis 250,00 EUR

110,00 EUR

 

Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr auch, wenn ihm die Verteidigung übertragen war.
 

  
4304

Gebühr für den als Kontaktperson beigeordneten Rechtsanwalt (§ 34a EGGVG)

 

3 000,00 EUR

Teil 5
Bußgeldsachen
  Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Nr.GebührentatbestandWahl-anwaltgerichtlich bestellter oder beigeord-neter Rechts-anwalt

Vorbemerkung 5:

(1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Zeugen oder eines Sachverständigen in einem Verfahren, für das sich die Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Verteidiger in diesem Verfahren.

(2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.

(3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung de