Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 6 - Rettungsassistentengesetz (RettAssG)

§ 6



Auf die Dauer des Lehrgangs nach § 4 werden angerechnet

1.
Ferien,

2.
Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder vom Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von 120 Stunden oder, sofern der Lehrgang in Vollzeitform durchgeführt wird, von vier Wochen, bei einem verkürzten Lehrgang nach § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 bis zu höchstens 60 Stunden oder, sofern der Lehrgang in Vollzeitform durchgeführt wird, von zwei Wochen.

Auf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 6 RettAssG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 RettAssG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RettAssG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 RettAssG
... Tätigkeit um mehr als 80 Stunden oder mehr als zwei Wochen unterbrochen wird. § 6 letzter Satz gilt ...