Rom I

   Kapitel II - Einheitliche Kollisionsnormen (Art. 3 - 18)   

Artikel 13
Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit

Bei einem zwischen Personen, die sich in demselben Staat befinden, geschlossenen Vertrag kann sich eine natürliche Person, die nach dem Recht dieses Staates rechts-, geschäfts- und handlungsfähig wäre, nur dann auf ihre sich nach dem Recht eines anderen Staates ergebende Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit berufen, wenn die andere Vertragspartei bei Vertragsschluss diese Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte.

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Literatur im Internet zu Art. 13 Rom-I-VO

Querverweise

Auf Art. 13 Rom-I-VO verweisen folgende Vorschriften:
    Rom-I-VO
      Anwendungsbereich
        Art. 1 (Anwendungsbereich)
     
      Einheitliche Kollisionsnormen
        Art. 3 (Freie Rechtswahl)
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