Rom I

   Kapitel II - Einheitliche Kollisionsnormen (Art. 3 - 18)   

Artikel 18
Beweis

(1) Das nach dieser Verordnung für das vertragliche Schuldverhältnis maßgebende Recht ist insoweit anzuwenden, als es für vertragliche Schuldverhältnisse gesetzliche Vermutungen aufstellt oder die Beweislast verteilt.

(2) Zum Beweis eines Rechtsgeschäfts sind alle Beweisarten des Rechts des angerufenen Gerichts oder eines der in Artikel 11 bezeichneten Rechte, nach denen das Rechtsgeschäft formgültig ist, zulässig, sofern der Beweis in dieser Art vor dem angerufenen Gericht erbracht werden kann.

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Literatur im Internet zu Art. 18 Rom-I-VO

Querverweise

Auf Art. 18 Rom-I-VO verweisen folgende Vorschriften:
    Rom-I-VO
      Anwendungsbereich
        Art. 1 (Anwendungsbereich)
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