Rom II

   Kapitel V - Gemeinsame Vorschriften (Art. 15 - 22)   

Artikel 17
Sicherheits- und Verhaltensregeln

Bei der Beurteilung des Verhaltens der Person, deren Haftung geltend gemacht wird, sind faktisch und soweit angemessen die Sicherheits- und Verhaltensregeln zu berücksichtigen, die an dem Ort und zu dem Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses in Kraft sind.

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Literatur im Internet zu Art. 17 Rom-II-VO

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