Rom II

   Kapitel V - Gemeinsame Vorschriften (Art. 15 - 22)   

Artikel 19
Gesetzlicher Forderungsübergang

Hat eine Person ("der Gläubiger") aufgrund eines außervertraglichen Schuldverhältnisses eine Forderung gegen eine andere Person ("den Schuldner") und hat ein Dritter die Verpflichtung, den Gläubiger zu befriedigen, oder befriedigt er den Gläubiger aufgrund dieser Verpflichtung, so bestimmt das für die Verpflichtung des Dritten gegenüber dem Gläubiger maßgebende Recht, ob und in welchem Umfang der Dritte die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner nach dem für deren Beziehungen maßgebenden Recht geltend zu machen berechtigt ist.

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Literatur im Internet zu Art. 19 Rom-II-VO

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