Rom II

   Kapitel V - Gemeinsame Vorschriften (Art. 15 - 22)   

Artikel 21
Form

Eine einseitige Rechtshandlung, die ein außervertragliches Schuldverhältnis betrifft, ist formgültig, wenn sie die Formerfordernisse des für das betreffende außervertragliche Schuldverhältnis maßgebenden Rechts oder des Rechts des Staates, in dem sie vorgenommen wurde, erfüllt.

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Literatur im Internet zu Art. 21 Rom-II-VO

Querverweise

Auf Art. 21 Rom-II-VO verweisen folgende Vorschriften:
    Rom-II-VO
      Anwendungsbereich
        Art. 1 (Anwendungsbereich)
     
      Gemeinsame Vorschriften
        Art. 22 (Beweis)
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