Rom II

   Kapitel V - Gemeinsame Vorschriften (Art. 15 - 22)   

Artikel 22
Beweis

(1) Das nach dieser Verordnung für das außervertragliche Schuldverhältnis maßgebende Recht ist insoweit anzuwenden, als es für außervertragliche Schuldverhältnisse gesetzliche Vermutungen aufstellt oder die Beweislast verteilt.

(2) Zum Beweis einer Rechtshandlung sind alle Beweisarten des Rechts des angerufenen Gerichts oder eines der in Artikel 21 bezeichneten Rechte, nach denen die Rechtshandlung formgültig ist, zulässig, sofern der Beweis in dieser Art vor dem angerufenen Gericht erbracht werden kann.

Rechtsprechung zu Art. 22 Rom-II-VO

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Literatur im Internet zu Art. 22 Rom-II-VO

Querverweise

Auf Art. 22 Rom-II-VO verweisen folgende Vorschriften:
    Rom-II-VO
      Anwendungsbereich
        Art. 1 (Anwendungsbereich)
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