(1) Das nach dieser Verordnung für das außervertragliche Schuldverhältnis maßgebende Recht ist insoweit anzuwenden, als es für außervertragliche Schuldverhältnisse gesetzliche Vermutungen aufstellt oder die Beweislast verteilt.
(2) Zum Beweis einer Rechtshandlung sind alle Beweisarten des Rechts des angerufenen Gerichts oder eines der in Artikel 21 bezeichneten Rechte, nach denen die Rechtshandlung formgültig ist, zulässig, sofern der Beweis in dieser Art vor dem angerufenen Gericht erbracht werden kann.
Rechtsprechung zu Art. 22 Rom-II-VO
7 Entscheidungen zu Art. 22 Rom-II-VO in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 06.02.2020 - 4 U 33/18
(Anzuwendendes Recht bei einem Verkehrsunfall im Ausland zwischen Personen mit ...
- OLG München, 16.12.2021 - 10 U 3808/21
Grenzen des Deliktsstatuts - Handlungen des Regulierungsbeauftragten und ...
- BGH, 08.09.2016 - III ZR 7/15
Stiftungskollisionsrecht: Anwendung der Grundsätze des internationalen ...
- AG Geldern, 27.10.2010 - 4 C 356/10
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- OLG Stuttgart, 10.02.2014 - 5 U 111/13
Verkehrsunfall in Serbien: Schmerzensgeldbemessung nach serbischem Recht bei ...
- OLG Nürnberg, 13.05.2015 - 4 U 1839/14
Familienprivileg bei gesetzlichem Forderungsübergang von Schadensersatzansprüchen ...
- OLG Celle, 23.06.2021 - 14 U 198/19
Höhe des Haushaltsführungsschadens nach einem Verkehrsunfall in Frankreich
Querverweise
Auf Art. 22 Rom-II-VO verweisen folgende Vorschriften:
- Rom-II-Verordnung (Rom-II-VO)
- Anwendungsbereich
- Art. 1 (Anwendungsbereich)