Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts kann nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung ("ordre public") des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist.
Rechtsprechung zu Art. 26 Rom-II-VO
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Literatur im Internet zu Art. 26 Rom-II-VO
- Der ordre-public-Vorbehalt im Europäischen Kollisionsrecht
von Henning Grosser
Über die Auslegung des ordre-public-Vorbehalts in der Rom-I-VO und der Rom-II-VO
Bucerius Law Journal - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu