Rom II

   Kapitel VI - Sonstige Vorschriften (Art. 23 - 28)   

Artikel 28
Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen

(1) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der internationalen Übereinkommen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung angehören und die Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse enthalten.

(2) Diese Verordnung hat jedoch in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten Vorrang vor den ausschließlich zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkommen, soweit diese Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind.

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Literatur im Internet zu Art. 28 Rom-II-VO

Querverweise

Auf Art. 28 Rom-II-VO verweisen folgende Vorschriften:
    Rom-II-VO
      Schlussbestimmungen
        Art. 29 (Verzeichnis der Übereinkommen)
        Art. 30 (Überprüfungsklausel)
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