Rom II

   Kapitel VII - Schlussbestimmungen (Art. 29 - 32)   

Artikel 29
Verzeichnis der Übereinkommen

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens 11. Juli 2008 die Übereinkommen gemäß Artikel 28 Absatz 1. Kündigen die Mitgliedstaaten nach diesem Stichtag eines dieser Übereinkommen, so setzen sie die Kommission davon in Kenntnis.

(2) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union innerhalb von sechs Monaten nach deren Erhalt

#i) ein Verzeichnis der in Absatz 1 genannten Übereinkommen;

#ii) die in Absatz 1 genannten Kündigungen.

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Literatur im Internet zu Art. 29 Rom-II-VO

Querverweise

Auf Art. 29 Rom-II-VO verweisen folgende Vorschriften:
    Rom-II-VO
      Schlussbestimmungen
        Art. 32 (Zeitpunkt des Beginns der Anwendung)
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