(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind.
(2) Haben jedoch die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, und die Person, die geschädigt wurde, zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, so unterliegt die unerlaubte Handlung dem Recht dieses Staates.
(3) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen als dem in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. Eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat könnte sich insbesondere aus einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis zwischen den Parteien - wie einem Vertrag - ergeben, das mit der betreffenden unerlaubten Handlung in enger Verbindung steht.
Rechtsprechung zu Art. 4 Rom-II-VO
276 Entscheidungen zu Art. 4 Rom-II-VO in unserer Datenbank:
- BGH, 27.11.2023 - VIa ZR 1425/22
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- KG, 15.11.2023 - 23 U 15/22
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- LG Berlin, 16.12.2021 - 52 O 157/21
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- LG Berlin, 16.12.2021 - 52 O 157/21
- OLG Saarbrücken, 06.02.2020 - 4 U 33/18
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- OLG Brandenburg, 16.10.2023 - 2 U 36/22
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- BGH, 26.10.2021 - 4 StR 145/21
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- EuGH, 10.03.2022 - C-498/20
BMA Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-498/20
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- Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-498/20
- OLG Celle, 19.02.2020 - 14 U 69/19
Schadensersatzanspruch nach einem Zusammenstoß mit einer minderjährigen ...
- OLG Brandenburg, 05.05.2021 - 11 U 168/18
Schadensersatzanspruch eines Kleinkindes wegen Verbrennungen durch ein ...
Querverweise
Auf Art. 4 Rom-II-VO verweisen folgende Vorschriften:
- Rom-II-Verordnung (Rom-II-VO)
- Unerlaubte Handlungen