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§ 13 - Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)

Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 51-12 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 13 Ruhen des Amtes



(1) 1Das Amt der Vertrauensperson ruht, solange ihr die Ausübung des Dienstes verboten oder sie vorläufig des Dienstes enthoben ist. 2Auf Antrag kann das Truppendienstgericht bis zur Entscheidung über einen Abberufungsantrag nach § 12 Absatz 1 das Ruhen des Amtes anordnen.

(2) Das Amt der Vertrauensperson ruht, wenn über ihren Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist.



 

Zitierungen von § 13 SBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 SBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 SBG Amtszeit, Rechtsstellung der Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse
...  (6) Auf die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse finden die §§ 13 , 15, 16 Absatz 1 und § 17 entsprechend ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Artikel 3 BPersVGNG Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes
...  aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 12 Absatz 2" durch die Angabe „ § 13 Absatz 2" und die Angabe „§ 12 Absatz 1" durch die Angabe „§ 13 ... 13 Absatz 2" und die Angabe „§ 12 Absatz 1" durch die Angabe „ § 13 Absatz 1" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 12 Absatz 2" ... bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 12 Absatz 2" durch die Angabe „ § 13 Absatz 2" ersetzt. cc) In Satz 5 werden die Wörter „§ 19 Absatz ... 7. In § 61 wird die Angabe „§ 12 Absatz 2" durch die Angabe „ § 13 Absatz 2" ersetzt. 8. § 62 wird wie folgt geändert: a) In ...