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§ 6 - Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)

Artikel 1 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35)
Geltung ab 14.06.2017; FNA: 51-12-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 6 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis



(1) 1Die Wahlberechtigten können gegen das Wählerverzeichnis innerhalb einer Woche nach Auslegung Einspruch einlegen. 2Der Einspruch ist schriftlich einzulegen.

(2) 1Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand. 2Will der Wahlvorstand dem Einspruch stattgeben, soll die oder der Betroffene gehört werden. 3Dies gilt nicht, wenn sie oder er selbst den Einspruch eingelegt hat. 4Die Entscheidung ist der Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer und der oder dem Betroffenen unverzüglich, spätestens jedoch einen Werktag vor Beginn der Wahl, schriftlich mitzuteilen und zu dokumentieren.

(3) Ist der Einspruch fristgerecht eingegangen und begründet, berichtigt der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis.