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§ 60 - Soldatengesetz (SG)

neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 10.08.1975; FNA: 51-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 60 Arten der Dienstleistungen



Dienstleistungen sind

1.
Übungen (§ 61),

2.
besondere Auslandsverwendungen (§ 62),

3.
Hilfeleistungen im Innern (§ 63),

4.
Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a),

5.
Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft (§ 63b) und

6.
unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.





 

Frühere Fassungen von § 60 SG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 6 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 2 Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
vom 28.04.2011 BGBl. I S. 678
aktuell vorher 09.08.2008Artikel 3 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
vom 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
aktuellvor 09.08.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 60 SG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 SG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 51 SG Wiederverwendung (vom 09.08.2019)
... oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, kann auf seinen Antrag zu Dienstleistungen nach § 60 bis zu drei Monaten Dauer herangezogen ...
§ 54 SG Beendigungsgründe (vom 26.07.2012)
... entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, kann auf seinen Antrag zu Dienstleistungen nach § 60 bis zu drei Monaten Dauer herangezogen ...
§ 58 SG Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz (vom 23.05.2015)
... für diejenigen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten oder zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen ...
§ 59 SG Personenkreis (vom 09.08.2019)
... worden ist, kann bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. Zu den in § 60 Nummer 2 bis 5 ... hat, zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. Zu den in § 60 Nummer 2 bis 5 genannten Dienstleistungen kann er nur mit seiner freiwilligen schriftlichen Verpflichtung ... auch bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. ... Verpflichtung bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. § 9 Absatz 2 und § 37 Absatz 3 ...
§ 72 SG Heranziehung von ungedienten Dienstleistungspflichtigen (vom 23.12.2023)
... dies gilt nicht für die Heranziehung zum Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall nach § 60 Nr. 6 und zu Übungen als Bereitschaftsdienst nach § 61 Abs. 3. (2) Die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Reservistengesetz (ResG)
Artikel 3 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583, 1588; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
§ 3a ResG Sicherheitsüberprüfung auf Grund einer Beorderung oder bei Heranziehung zu einer Dienstleistung mit oder ohne vorherige Beorderung (vom 01.10.2022)
... Für jede beorderte Reservistin und jeden beorderten Reservisten, die oder der zu einer in § 60 des Soldatengesetzes genannten Dienstleistung bestimmt ist, ist vor Beginn der Dienstleistung eine einfache ... jede Reservistin und jeden Reservisten, mit oder ohne Beorderung, die oder der zu einer in § 60 des Soldatengesetzes genannten Dienstleistung herangezogen wird, ist vor der Heranziehung zur Dienstleistung eine ...
§ 8 ResG Aktivierung für eine Dienstleistung nach § 60 des Soldatengesetzes
... Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis können für eine in § 60 des Soldatengesetzes genannte Dienstleistung aktiviert werden, wenn sie über ihr Ehrenamt ... Reservisten in einem Unterstellungsverhältnis zu ihnen zu einer Dienstleistung nach § 60 des Soldatengesetzes herangezogen werden oder 2. sie in einem Arbeits- oder ...
§ 13 ResG Entlassung (vom 23.12.2023)
... können jederzeit ihre Entlassung verlangen. Soweit sie für eine in § 60 des Soldatengesetzes genannte Dienstleistung aktiviert worden sind, werden sie zu dem Zeitpunkt entlassen, der sich bei ...

Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung (SUV)
neugefasst durch B. v. 14.05.1997 BGBl. I S. 1134; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 5 SUV Erholungsurlaub der sonstigen Soldatinnen und Soldaten (vom 13.04.2013)
... Absatz 1 gilt entsprechend für Soldatinnen und Soldaten, die Dienstleistungen nach § 60 des Soldatengesetzes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 5 BwAttraktStG Änderung des Soldatengesetzes
... für diejenigen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten oder zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden." 17. In § 59 Absatz 1 Satz 1 ...

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 6 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatengesetzes
... durch das Wort „Erreichens" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „ § 60 Nr. 2 bis 4" durch die Wörter „§ 60 Nummer 2 bis 5" ersetzt. 25. ... b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 60 Nr. 2 bis 4" durch die Wörter „ § 60 Nummer 2 bis 5" ersetzt. 25. § 60 wird wie folgt geändert: a) In ... 2 bis 4" durch die Wörter „§ 60 Nummer 2 bis 5" ersetzt. 25. § 60 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird das Wort „und" durch ein ...

Gesetz zur intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen von Soldatinnen und Soldaten und zur Sicherheitsüberprüfung von Reservistinnen und Reservisten
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3930
Artikel 2 IESÜG Änderung des Reservistengesetzes
... Für jede beorderte Reservistin und jeden beorderten Reservisten, die oder der zu einer in § 60 des Soldatengesetzes genannten Dienstleistung bestimmt ist, ist vor Beginn der Dienstleistung eine einfache ... jede Reservistin und jeden Reservisten, mit oder ohne Beorderung, die oder der zu einer in § 60 des Soldatengesetzes genannten Dienstleistung herangezogen wird, ist vor der Heranziehung zur Dienstleistung eine ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 3 WehrRÄndG 2008 Soldatengesetz
... 59 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 60 Nr. 2 und 3" durch die Angabe „§ 60 Nr. 2 bis 4" ersetzt. b) In ... In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 60 Nr. 2 und 3" durch die Angabe „§ 60 Nr. 2 bis 4" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 3 werden in Nummer 1 die Angabe ... bis 4" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 3 werden in Nummer 1 die Angabe „§ 60 Nr. 1, 4 und 5" durch die Angabe „§ 60 Nr. 1, 5 und 6" und in Nummer 2 die ... 3 werden in Nummer 1 die Angabe „§ 60 Nr. 1, 4 und 5" durch die Angabe „§ 60 Nr. 1, 5 und 6" und in Nummer 2 die Angabe „§ 60 Nr. 1 und 4" durch die Angabe ... durch die Angabe „§ 60 Nr. 1, 5 und 6" und in Nummer 2 die Angabe „§ 60 Nr. 1 und 4" durch die Angabe „§ 60 Nr. 1 und 5" ersetzt. 17. ... 6" und in Nummer 2 die Angabe „§ 60 Nr. 1 und 4" durch die Angabe „§ 60 Nr. 1 und 5" ersetzt. 17. § 60 wird wie folgt geändert: a) ... 1 und 4" durch die Angabe „§ 60 Nr. 1 und 5" ersetzt. 17. § 60 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ... 72 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 60 Nr. 5" durch die Angabe „§ 60 Nr. 6" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz ... a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 60 Nr. 5" durch die Angabe „§ 60 Nr. 6" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „oder zur ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010)
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Artikel 3 WehrRÄndG 2010 Änderung der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung
... und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz leisten oder Dienstleistungen nach § 60 des Soldatengesetzes erbringen (1) Soldaten, die nach dem Wehrpflichtgesetz Wehrdienst ... 1 Satz 1 gilt entsprechend für Soldatinnen und Soldaten, die Dienstleistungen nach § 60 des Soldatengesetzes erbringen." 2. § 16 wird wie folgt gefasst:  ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 2 WehrRÄndG 2011 Änderung des Soldatengesetzes
... Verpflichtung bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. § 9 Absatz 2 gilt entsprechend. Personen, ... oder Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde." 5. § 60 wird wie folgt gefasst: „§ 60 Arten der Dienstleistungen  ... würde." 5. § 60 wird wie folgt gefasst: „§ 60 Arten der Dienstleistungen Dienstleistungen sind 1. Übungen (§ ...
Artikel 3 WehrRÄndG 2011 Änderung der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung
... Absatz 1 gilt entsprechend für Soldatinnen und Soldaten, die Dienstleistungen nach § 60 des Soldatengesetzes erbringen." 2. Die §§ 12 und 16 werden ...