Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -
| Erster Abschnitt - Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte (§§ 1 - 10) |
(1) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Es soll dazu beitragen,
ein menschenwürdiges Dasein zu sichern,
gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen,
die Familie zu schützen und zu fördern,
den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und
besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.
(2) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll auch dazu beitragen, daß die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.
Rechtsprechung zu § 1 SGB I
144 Entscheidungen zu § 1 SGB I in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BSG, 03.08.1999 - B 12 KR 11/99 B
Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung
- BSG, 16.02.1983 - 7 RAr 90/81
- BSG, 16.02.1983 - 7 RAr 105/81
- OVG Sachsen, 09.03.2012 - 3 A 185/10
Zur Kostenfreiheit gemäß § 64 Abs 2 S 1 SGB ja (hier für gemeinsame Einrichtungen ...
- OVG Niedersachsen, 20.03.2012 - 8 LC 277/10
Niederlassungserlaubnis. Zur Lebensunterhaltssicherung trotz tatsächlichem Bezug ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2011 - L 16 KR 184/09
Krankenversicherung
- BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 41/06 R
Krankenversicherung - Belastungsgrenze - Berücksichtigung - Freibetrag für im ...
- SG Chemnitz, 10.07.1997 - S 6 Al 1277/94
Fiktivabzug von Kirchensteuer beim Arbeitslosengeld
- BFH, 18.08.2005 - V R 71/03
Umsätze einer vom Jugendamt beauftragten Legasthenie-Therapeutin von Umsatzsteuer ...
- SG Chemnitz, 30.09.2004 - S 6 AL 58/02
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