Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -

   Zweiter Abschnitt - Einweisungsvorschriften (§§ 11 - 29)   
   Erster Titel - Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger (§§ 11 - 17)   

§ 12
Leistungsträger

Zuständig für die Sozialleistungen sind die in den §§ 18 bis 29 genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger). Die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit ergibt sich aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs.

Rechtsprechung zu § 12 SGB I

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Literatur im Internet zu § 12 SGB I

Querverweise

Auf § 12 SGB I verweisen folgende Vorschriften:
    SGB I
      Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
        Allgemeine Grundsätze
          § 37 (Vorbehalt abweichender Regelungen)
    Wohngeldgesetz (WoGG)
      Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes
        § 26 (Zahlung des Wohngeldes)
        § 28 (Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides und Wegfall des Wohngeldanspruchs)
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