Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -

   Zweiter Abschnitt - Einweisungsvorschriften (§§ 11 - 29)   
   Erster Titel - Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger (§§ 11 - 17)   
§ 14
Beratung

Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

Rechtsprechung zu § 14 SGB I

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 14 SGB I

Querverweise

Auf § 14 SGB I verweisen folgende Vorschriften:
    SGB I
      Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
        Allgemeine Grundsätze
          § 37 (Vorbehalt abweichender Regelungen)
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