Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -
| Zweiter Abschnitt - Einweisungsvorschriften (§§ 11 - 29) |
| Erster Titel - Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger (§§ 11 - 17) |
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.
(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.
(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung können über Möglichkeiten zum Aufbau einer nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten zusätzlichen Altersvorsorge Auskünfte erteilen, soweit sie dazu im Stande sind.
Rechtsprechung zu § 15 SGB I
377 Entscheidungen zu § 15 SGB I in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2008 - L 17 U 46/08
Verletzung der Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten in der ...
- LSG Brandenburg, 17.07.2002 - L 2 RJ 212/00
- SG Freiburg, 09.11.2007 - S 12 AS 775/06
Absenkung des Arbeitslosengeld II - Nichtabschluss einer ...
- BSG, 04.04.2012 - B 12 SF 1/10 R
Rechtsweg für die Klage eines Insolvenzverwalters gegen eine Krankenkasse auf ...
- LSG Bayern, 18.12.2012 - L 1 LW 31/11
Frau heiratet Bauer - und wird beitragspflichtig
- BSG, 31.10.2007 - B 14/11b AS 63/06 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - ...
- BSG, 25.08.2009 - B 3 KS 1/09 B
Zum selben Verfahren:
- SG Karlsruhe, 21.12.2011 - S 13 AS 3059/11
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Mehrbedarf - Differenzbetrag zwischen ...
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Querverweise
- SGB I
- Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
- Allgemeine Grundsätze
- § 37 (Vorbehalt abweichender Regelungen)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
- Gemeinsame Servicestellen
- § 22 (Aufgaben)