Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -

   Zweiter Abschnitt - Einweisungsvorschriften (§§ 11 - 29)   
   Zweiter Titel - Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger (§§ 18 - 29)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 19
Leistungen der Arbeitsförderung

(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden:

1. Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,
2. Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung,
3. Leistungen
a) zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
b) zur Berufswahl und Berufsausbildung,
c) zur beruflichen Weiterbildung,
d) zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit,
e) zum Verbleib in Beschäftigung,
f) der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben,
4. Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung und Insolvenzgeld.

(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854), in Kraft getreten am 01.04.2012 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.04.2012
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt20.12.2011BGBl. I S. 2854
01.01.2010
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente21.12.2008BGBl. I S. 2917
01.01.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente21.12.2008BGBl. I S. 2917
01.04.2006
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung24.04.2006BGBl. I S. 926

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