Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -

   Zweiter Abschnitt - Einweisungsvorschriften (§§ 11 - 29)   
   Zweiter Titel - Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger (§§ 18 - 29)   
§ 19
Leistungen der Arbeitsförderung

(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden:

1. Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,
2. Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung,
3. Leistungen
a) zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
b) zur Berufswahl und Berufsausbildung,
c) zur beruflichen Weiterbildung,
d) zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit,
e) zum Verbleib in Beschäftigung,
f) der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben,
4. Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung und Insolvenzgeld.

(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.

Rechtsprechung zu § 19 SGB I

51 Entscheidungen zu § 19 SGB I in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 19 SGB I

Querverweise

Auf § 19 SGB I verweisen folgende Vorschriften:
    SGB I
      Einweisungsvorschriften
        Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger
          § 12 (Leistungsträger)
        Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger
          § 29 (Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen)

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