Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -
| Zweiter Abschnitt - Einweisungsvorschriften (§§ 11 - 29) |
| Zweiter Titel - Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger (§§ 18 - 29) |
(1) Nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende können in Anspruch genommen werden
| 1. | Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, | |
| 2. | Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. |
(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, sowie die kreisfreien Städte und Kreise, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind. In den Fällen des § 6a des Zweiten Buches ist abweichend von Satz 1 der zugelassene kommunale Träger zuständig.
Rechtsprechung zu § 19a SGB I
20 Entscheidungen zu § 19a SGB I in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Sachsen, 05.02.2013 - L 5 R 340/11
- LSG Nordrhein-Westfalen, 02.05.2012 - L 19 AS 521/12
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- VG Saarlouis, 09.06.2006 - 9 K 1/06
Mitbestimmungsbedürftige Einstellung von Mitarbeitern bei einer ...
- BSG, 26.05.2011 - B 14 AS 54/10 R
Bundesagentur für Arbeit erhob rechtswidrig Mahngebühren // Bundessozialgericht ...
- LSG Bayern, 16.03.2009 - L 8 AS 90/09
- SG Neubrandenburg, 15.05.2012 - S 14 AS 157/11
- SG Berlin, 15.08.2012 - S 55 AS 7242/11
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Berechtigte - ausländischer Staatsangehöriger ...
- BSG, 25.01.2012 - B 14 AS 65/11 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Verletzung des Sozialgeheimnisses - ...
- BFH, 07.04.2011 - III R 88/09
Klage des nachrangig verpflichteten Sozialleistungsträgers gegen die ...
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Querverweise
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
- Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten
- Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander
- § 94 (Arbeitsgemeinschaften)