Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -
| Zweiter Abschnitt - Einweisungsvorschriften (§§ 11 - 29) |
| Zweiter Titel - Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger (§§ 18 - 29) |
(1) Nach dem Recht der Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand können in Anspruch genommen werden:
| 1. | Erstattung der Beiträge zur Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und der nicht auf das Arbeitsentgelt entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für ältere Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit verkürzt haben. | |
| 2. | Erstattung der Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit. |
(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.
Rechtsprechung zu § 19b SGB I
4 Entscheidungen zu § 19b SGB I in unserer Datenbank:
- BSG, 21.03.2007 - B 11a AL 9/06 R
Förderung der Altersteilzeitarbeit - begünstigter Personenkreis - Bezug von ...
- BSG, 23.02.2011 - B 11 AL 14/10 R
Förderung der Altersteilzeitarbeit - Erstattung von Aufstockungsbeträgen an ...
- LSG Baden-Württemberg, 17.12.2009 - L 7 AL 3936/07
Altersteilzeitarbeit - Erstattung von Aufstockungsbeträgen an den Arbeitgeber - ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.1999 - L 3 RJ 39/99
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