Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -

   Erster Abschnitt - Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte (§§ 1 - 10)   

§ 2
Soziale Rechte

(1) Der Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben dienen die nachfolgenden sozialen Rechte. Aus ihnen können Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im einzelnen bestimmt sind.

(2) Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, daß die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.

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Literatur im Internet zu § 2 SGB I

Querverweise

Auf § 2 SGB I verweisen folgende Vorschriften:
    SGB I
      Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
        Allgemeine Grundsätze
          § 37 (Vorbehalt abweichender Regelungen)
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