Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -
| Erster Abschnitt - Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte (§§ 1 - 10) |
(1) Der Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben dienen die nachfolgenden sozialen Rechte. Aus ihnen können Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im einzelnen bestimmt sind.
(2) Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, daß die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.
Rechtsprechung zu § 2 SGB I
352 Entscheidungen zu § 2 SGB I in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BSG, 03.08.1999 - B 12 KR 11/99 B
Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung
- SG Dortmund, 28.08.2006 - S 31 AS 340/06
- BSG, 29.06.1990 - 4 BA 28/90
- SG Augsburg, 12.03.2008 - S 7 AL 327/05
- LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2005 - L 2 KN 9/03
Berufsunfähigkeitsrente - Hinzuverdienstgrenzen - Verfassungsmäßigkeit
Zum selben Verfahren:
- BSG, 06.02.2007 - B 8 KN 3/06 R
Berufsunfähigkeitsrente - Hinzuverdienstgrenzen - Verfassungsmäßigkeit
- BSG, 06.02.2007 - B 8 KN 3/06 R
- BSG, 11.11.1987 - 9a RVs 7/86
- BSG, 08.02.2012 - B 5 R 46/11 R
- BSG, 05.04.2000 - B 5 RJ 38/99 R
Rentenzahlung an Bewohner der Colonia Dignidad, Prozeßfähigkeit von ...
- BSG, 17.11.1981 - 9 RV 26/81
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