Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -

   Zweiter Abschnitt - Einweisungsvorschriften (§§ 11 - 29)   
   Zweiter Titel - Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger (§§ 18 - 29)   
§ 21
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung

(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung können in Anspruch genommen werden:

1. Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur Verhütung und zur Früherkennung von Krankheiten,
2. bei Krankheit Krankenbehandlung, insbesondere
a) ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
b) Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
c) häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe,
d) Krankenhausbehandlung,
e) medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,
f) Betriebshilfe für Landwirte,
g) Krankengeld,
3. bei Schwangerschaft und Mutterschaft ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe, stationäre Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe, Betriebshilfe für Landwirte, Mutterschaftsgeld,
4. Hilfe zur Familienplanung und Leistungen bei durch Krankheit erforderlicher Sterilisation und bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch.

(2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen.

 

Hinweis der Redaktion:

Änderung von Absatz 2 in Kraft getreten am 28.12.2007 gem. Bekanntmachung vom 28.12.2007 (BGBl. I S. 3305)

Rechtsprechung zu § 21 SGB I

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Literatur im Internet zu § 21 SGB I

Querverweise

Auf § 21 SGB I verweisen folgende Vorschriften:
    SGB I
      Einweisungsvorschriften
        Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger
          § 12 (Leistungsträger)
        Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger
          § 29 (Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen)

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