Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -
| Zweiter Abschnitt - Einweisungsvorschriften (§§ 11 - 29) |
| Zweiter Titel - Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger (§§ 18 - 29) |
(1) Nach dem Fünften Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes können bei einem nicht rechtswidrigen oder unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruch einer Schwangerschaft Leistungen in Anspruch genommen werden.
(2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen.
Hinweis der Redaktion:Änderung von Absatz 2 in Kraft getreten am 28.12.2007 gem. Bekanntmachung vom 28.12.2007 (BGBl. I S. 3305)
Rechtsprechung zu § 21b SGB I
Entscheidung zu § 21b SGB I in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.1999 - L 3 RJ 39/99
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