Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -

   Zweiter Abschnitt - Einweisungsvorschriften (§§ 11 - 29)   
   Zweiter Titel - Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger (§§ 18 - 29)   
§ 21b
Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen

(1) Nach dem Fünften Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes können bei einem nicht rechtswidrigen oder unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruch einer Schwangerschaft Leistungen in Anspruch genommen werden.

(2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen.

 

Hinweis der Redaktion:

Änderung von Absatz 2 in Kraft getreten am 28.12.2007 gem. Bekanntmachung vom 28.12.2007 (BGBl. I S. 3305)

Rechtsprechung zu § 21b SGB I

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Literatur im Internet zu § 21b SGB I

Querverweise

Auf § 21b SGB I verweisen folgende Vorschriften:
    SGB I
      Einweisungsvorschriften
        Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger
          § 12 (Leistungsträger)
        Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger
          § 29 (Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen)

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