Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -

   Dritter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs (§§ 30 - 67)   
   Erster Titel - Allgemeine Grundsätze (§§ 30 - 37)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SGB_I/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ SGB I (https://dejure.org/gesetze/SGB_I/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ SGB I
__paste_bez____paste_norm__ Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (https://dejure.org/gesetze/SGB_I/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 30
Geltungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) 1Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. 2Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Rechtsprechung zu § 30 SGB I

2.213 Entscheidungen zu § 30 SGB I in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 2.213 Entscheidungen

§ 30 SGB I in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 30 SGB I verweisen folgende Vorschriften:

    Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) 
      Aktive Arbeitsförderung
        Berufswahl und Berufsausbildung
          Berufsausbildung
            § 75 (Begleitende Phase der Assistierten Ausbildung)
     
      Sonderregelungen
        Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
          § 450 (Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht