Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -
Dritter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs (§§ 30 - 67) |
Erster Titel - Allgemeine Grundsätze (§§ 30 - 37) |
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.
(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
(3) 1Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. 2Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
verbot § 34Begrenzung von Rechten und Pflichten § 35Sozialgeheimnis § 36Handlungsfähigkeit § 36aElektronische Kommunikation § 37Vorbehalt abweichender Regelungen
Rechtsprechung zu § 30 SGB I
2.213 Entscheidungen zu § 30 SGB I in unserer Datenbank:
- LSG Hessen, 06.02.2024 - L 6 AS 413/23
Grundsicherung
Zum selben Verfahren:
- BSG, 18.03.2021 - B 10 EG 6/19 R
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Kein Anspruch auf Elterngeld bei einer Wohnsitzverlegung in das Ausland trotz ...
- LSG Baden-Württemberg, 15.10.2019 - L 11 EG 4204/18
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Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 14.07.2022 - L 7 SO 2892/20
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- VG Braunschweig, 21.12.2023 - 6 B 371/23
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- BSG, 12.12.2017 - B 11 AL 21/16 R
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§ 30 SGB I in Nachschlagewerken
- § 30 SGB I wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Beglaubigung
- Beglaubigung durch Betreuungsbehörde
- Berufsbetreuer
- Betreuungsverfahren
- Unterschriftsbeglaubigung
Querverweise
Auf § 30 SGB I verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Aktive Arbeitsförderung
- Berufswahl und Berufsausbildung
- Berufsausbildung
- § 75 (Begleitende Phase der Assistierten Ausbildung)
- Sonderregelungen
- Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
- § 450 (Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung)