Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -

   Dritter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs (§§ 30 - 67)   
   Erster Titel - Allgemeine Grundsätze (§§ 30 - 37)   
§ 33
Ausgestaltung von Rechten und Pflichten

Ist der Inhalt von Rechten oder Pflichten nach Art oder Umfang nicht im einzelnen bestimmt, sind bei ihrer Ausgestaltung die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten oder Verpflichteten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Dabei soll den Wünschen des Berechtigten oder Verpflichteten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind.

Rechtsprechung zu § 33 SGB I

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Literatur im Internet zu § 33 SGB I

Querverweise

Auf § 33 SGB I verweisen folgende Vorschriften:
    SGB I
      Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
        Allgemeine Grundsätze
          § 37 (Vorbehalt abweichender Regelungen)

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