Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -
| Dritter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs (§§ 30 - 67) |
| Erster Titel - Allgemeine Grundsätze (§§ 30 - 37) |
Ist der Inhalt von Rechten oder Pflichten nach Art oder Umfang nicht im einzelnen bestimmt, sind bei ihrer Ausgestaltung die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten oder Verpflichteten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Dabei soll den Wünschen des Berechtigten oder Verpflichteten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind.
Rechtsprechung zu § 33 SGB I
116 Entscheidungen zu § 33 SGB I in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Berlin, 05.07.2001 - L 9 B 276/01
- LSG Baden-Württemberg, 10.12.2008 - L 11 KR 5376/08
Einstweiliger Rechtsschutz - Erlass einer einstweiligen Anordnung - Prüfung der ...
- SG Koblenz, 05.04.2000 - S 6 RI 45/99
- LSG Berlin, 27.02.1985 - L 6 An 33/84
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.12.2011 - L 2 R 794/11
- BSG, 03.11.1999 - B 3 KR 16/99 R
Krankenversicherung - Hilfsmittel - Elektrorollstuhl - Shoprider - ...
- BSG, 06.10.2011 - B 9 V 3/10 R
Kriegsopferversorgung - Heilbehandlung - Durchführung - Leistungserbringung - ...
- BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 5/10 R
Krankenversicherung - Kostenerstattung - Hilfsmittelversorgung - Notwendigkeit ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 31.08.2007 - L 5 AS 29/06
Zustimmung zur Mietkostenübernahme für einen noch nicht 25-Jährigen nach § ...
- BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 13/09 R
Krankenversicherung - Hilfsmittel - keine Leistungspflicht der Krankenkassen für ...
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Querverweise
- SGB I
- Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
- Allgemeine Grundsätze
- § 37 (Vorbehalt abweichender Regelungen)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
- Allgemeine Regelungen
- § 9 (Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten)
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