Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -

   Dritter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs (§§ 30 - 67)   
   Erster Titel - Allgemeine Grundsätze (§§ 30 - 37)   

§ 35
Sozialgeheimnis

(1) Jeder hat Anspruch darauf, daß die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 1 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfaßt die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, daß die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, gemeinsame Servicestellen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Abs. 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.

(2) Eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten ist nur unter den Voraussetzungen des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches zulässig.

(3) Soweit eine Übermittlung nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateien und automatisiert erhobenen, verarbeiteten oder genutzten Sozialdaten.

(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.

(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet oder genutzt werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet oder genutzt werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.

Rechtsprechung zu § 35 SGB I

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Literatur im Internet zu § 35 SGB I

Querverweise

Auf § 35 SGB I verweisen folgende Vorschriften:
    SGB I
      Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
        Allgemeine Grundsätze
          § 37 (Vorbehalt abweichender Regelungen)
    Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
      Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
        Beziehungen zu Leistungserbringern in der integrierten Versorgung
          § 140a (Integrierte Versorgung)
     
      Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
        Informationsgrundlagen
          Informationsgrundlagen der Krankenkassen
            § 290 (Krankenversichertennummer)
        Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz
          Übermittlung von Leistungsdaten
            § 295a (Abrechnung der im Rahmen von Verträgen nach § 73b, § 73c oder § 140a sowie vom Krankenhaus im Notfall erbrachten Leistungen)
            § 299 (Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke der Qualitätssicherung)
          Datentransparenz
            § 303c (Vertrauensstelle)
            § 303d (Datenaufbereitungsstelle)
    Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
      Schutz der Sozialdaten
        Begriffsbestimmungen
          § 67 (Begriffsbestimmungen)
        Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
          § 67a (Datenerhebung)
          § 67c (Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung)
          § 69 (Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben)
          § 74 (Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich)
          § 76 (Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten)
          § 77 (Übermittlung ins Ausland und an über- oder zwischenstaatliche Stellen)
          § 78 (Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht eines Dritten, an den Daten übermittelt werden)
        Organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Sozialdaten, besondere Datenverarbeitungsarten
          § 78a (Technische und organisatorische Maßnahmen)
          § 79 (Einrichtung automatisierter Abrufverfahren)
          § 80 (Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten im Auftrag)
        Rechte des Betroffenen, Datenschutzbeauftragte und Schlussvorschriften
          § 81 (Rechte des Einzelnen, Datenschutzbeauftragte)
          § 82 (Schadenersatz)
          § 83 (Auskunft an den Betroffenen)
          § 83a (Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Sozialdaten)
Redaktionelle Querverweise zu § 35 SGB I:
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