Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -
| Dritter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs (§§ 30 - 67) |
| Erster Titel - Allgemeine Grundsätze (§§ 30 - 37) |
(1) Jeder hat Anspruch darauf, daß die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 1 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfaßt die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, daß die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, gemeinsame Servicestellen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Abs. 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.
(2) Eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten ist nur unter den Voraussetzungen des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches zulässig.
(3) Soweit eine Übermittlung nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateien und automatisiert erhobenen, verarbeiteten oder genutzten Sozialdaten.
(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.
(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet oder genutzt werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet oder genutzt werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.
Rechtsprechung zu § 35 SGB I
210 Entscheidungen zu § 35 SGB I in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Bayern, 01.07.2011 - L 7 AS 461/11
Datenschutz und Überweisungsvermerk
- LSG Baden-Württemberg, 13.10.2010 - L 3 AS 1173/10
Mietrecht - Daten aus dem Mietverhältnis als "Sozialgeheimnis"?
Zum selben Verfahren:
- BSG, 25.01.2012 - B 14 AS 65/11 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Verletzung des Sozialgeheimnisses - ...
- BSG, 25.01.2012 - B 14 AS 65/11 R
- LSG Baden-Württemberg, 30.06.2008 - L 1 U 3732/07
Sozialgerichtliches Verfahren - wirksame Zustellung durch Empfangsbekenntnis - ...
- LSG Hessen, 22.08.2005 - L 7 AS 32/05
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Nachweis der Hilfebedürftigkeit - ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.01.2012 - L 11 AS 500/11
(Sozialgerichtliches Verfahren - Bekanntgabe von Akteninhalten an einen ...
- VG Potsdam, 24.10.2012 - 9 K 445/10
Datenschutzrecht
- BSG, 10.12.2008 - B 6 KA 37/07 R
Krankenversicherung - Weitergabe von Patientendaten durch Leistungserbringer - ...
- SG Stade, 23.02.2006 - S 6 AL 112/02
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Querverweise
- SGB I
- Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
- Allgemeine Grundsätze
- § 37 (Vorbehalt abweichender Regelungen)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II)
- Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung, datenschutzrechtliche Verantwortung
- § 50 (Datenübermittlung)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Grundsätze und Begriffsbestimmungen
- Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Versicherungsnummer
- § 18f (Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung)
- Träger der Sozialversicherung
- Zusammensetzung, Wahl und Verfahren der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenältesten und Vertrauenspersonen
- § 63 (Beratung)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Leistungserbringern in der integrierten Versorgung
- § 140a (Integrierte Versorgung)
- Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
- Informationsgrundlagen
- Informationsgrundlagen der Krankenkassen
- § 290 (Krankenversichertennummer)
- Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz
- Übermittlung von Leistungsdaten
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
- Datenschutz und Datensicherheit
- § 151 (Auskünfte der Deutschen Post AG)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Begriffsbestimmungen
- § 67 (Begriffsbestimmungen)
- Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
- § 67a (Datenerhebung)
§ 67c (Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung)
§ 69 (Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben)
§ 74 (Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich)
§ 76 (Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten)
§ 77 (Übermittlung ins Ausland und an über- oder zwischenstaatliche Stellen)
§ 78 (Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht eines Dritten, an den Daten übermittelt werden)
- Organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Sozialdaten, besondere Datenverarbeitungsarten
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Zeugen
- § 53