Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -
| Dritter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs (§§ 30 - 67) |
| Erster Titel - Allgemeine Grundsätze (§§ 30 - 37) |
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.
(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, übermittelt sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück.
(4) Die Träger der Sozialversicherung einschließlich der Bundesagentur für Arbeit, ihre Verbände und Arbeitsgemeinschaften verwenden unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im jeweiligen Sozialleistungsbereich Zertifizierungsdienste nach dem Signaturgesetz, die eine gemeinsame und bundeseinheitliche Kommunikation und Übermittlung der Daten und die Überprüfbarkeit der qualifizierten elektronischen Signatur auf Dauer sicherstellen. Diese Träger sollen über ihren jeweiligen Bereich hinaus Zertifizierungsdienste im Sinne des Satzes 1 verwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Leistungserbringer nach dem Fünften und dem Elften Buch und die von ihnen gebildeten Organisationen.
Rechtsprechung zu § 36a SGB I
17 Entscheidungen zu § 36a SGB I in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 09.05.2011 - Verg 40/11
Vergabe - Zur Formbedürftigkeit der Angebotsunterlagen; Zuschlagsverbot
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 09.05.2011 - Verg 41/11
Vergabe - Zur Formbedürftigkeit der Angebotsunterlagen; Zuschlagsverbot
- OLG Düsseldorf, 09.05.2011 - Verg 42/11
Vergabe - Zur Formbedürftigkeit der Angebotsunterlagen; Zuschlagsverbot
- VK Bund, 21.04.2011 - VK 3-38/11
Vergabe - Fehlende Angebotsunterschrift kann nicht nachgereicht werden!
- OLG Düsseldorf, 09.05.2011 - Verg 41/11
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2013 - 12 A 2349/12
- VK Bund, 21.04.2011 - VK 3-41/11
Vergabe - Keine Nachforderung von fehlender Unterschrift oder Signatur!
- VG München, 08.10.2009 - M 15 K 08.1138
Förderung der Kosten für die Ausstattung einer Werkstatt für psychisch behinderte ...
- SG Karlsruhe, 17.01.2013 - S 16 AL 949/12
Gründungszuschuss - Ermessensreduktion auf Null
- LSG Nordrhein-Westfalen, 29.02.2012 - L 11 KA 26/09
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Querverweise
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Pflichten
- Pflichten im Leistungsverfahren
- Anzeige- und Bescheinigungspflichten
- § 314 (Insolvenzgeldbescheinigung)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Verwaltungsverfahren
- Verwaltungsakt
- Zustandekommen des Verwaltungsaktes
- § 33 (Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes)