Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -
| Dritter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs (§§ 30 - 67) |
| Zweiter Titel - Grundsätze des Leistungsrechts (§§ 38 - 59) |
(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.
(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.
Rechtsprechung zu § 39 SGB I
354 Entscheidungen zu § 39 SGB I in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BSG, 06.12.2007 - B 14/7b AS 50/06 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 24.03.1983 - 1 RA 61/82
Übernahme der Ausbildungskosten durch BfA als Maßnahme der beruflichen ...
- VG Saarlouis, 22.08.2008 - 11 K 90/07
Jugendhilferecht; Auslandshilfeleistung; Pflegegeld; Zuständigkeit ...
- SG Würzburg, 27.10.2006 - S 10 AS 497/06
- LSG Niedersachsen, 18.11.1993 - L 1 An 69/93
- BSG, 08.09.1982 - 5b RJ 18/81
- BSG, 15.12.1994 - 4 RA 44/93
- LSG Bayern, 27.03.2012 - L 11 AS 774/10
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- LSG Hessen, 10.02.2012 - L 5 R 207/11
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