Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -
| Dritter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs (§§ 30 - 67) |
| Zweiter Titel - Grundsätze des Leistungsrechts (§§ 38 - 59) |
(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.
(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.
Rechtsprechung zu § 42 SGB I
269 Entscheidungen zu § 42 SGB I in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.03.2013 - L 22 R 1071/11
Vorschussrückforderung
- LSG Bayern, 17.08.2012 - L 7 AS 589/12
Bezüglich der Höhe des Vorschusses nach § 42 SGB I hat die Behörde ...
- BSG, 26.06.2007 - B 2 U 5/06 R
Soziales Leistungsrecht - zu Unrecht gewährter Vorschuss - Rückabwicklung - ...
- LSG Bayern, 20.02.2009 - L 17 B 949/08
Gesetzliche Unfallversicherung - Vorschusszahlung gem § 42 Abs 1 SGB 1 - ...
- BSG, 01.07.2010 - B 11 AL 19/09 R
Soziales Leistungsrecht - Vorschussgewährung - nachträgliche Feststellung des ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 28.05.2008 - L 9 AL 21/03
Rücknahme der Überbrückungsgeldbewilligung für die Vergangenheit - Versäumung der ...
- LSG Bayern, 28.05.2008 - L 9 AL 21/03
- LSG Bayern, 04.02.2009 - L 17 B 1033/08
Einstweilige Anordnung für die Zuerkennung von Vorschüssen
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2003 - 12 A 3734/00
- SG Wiesbaden, 07.07.2010 - S 23 AS 799/08
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vorschuss auf Mehraufwandsentschädigung für ...
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Querverweise
- SGB I
- Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
- Grundsätze des Leistungsrechts
- § 43 (Vorläufige Leistungen)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II)
- Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- Zuständigkeit und Verfahren
- § 43 (Aufrechnung)