Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -

   Dritter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs (§§ 30 - 67)   
   Zweiter Titel - Grundsätze des Leistungsrechts (§§ 38 - 59)   

§ 46
Verzicht

(1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

(2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.

Rechtsprechung zu § 46 SGB I

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Literatur im Internet zu § 46 SGB I

Querverweise

Auf § 46 SGB I verweisen folgende Vorschriften:
    Wohngeldgesetz (WoGG)
      Berechnung und Höhe des Wohngeldes
        Haushaltsmitglieder
          § 8 (Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und Verzicht auf Leistungen)
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