Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -
Dritter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs (§§ 30 - 67) |
Zweiter Titel - Grundsätze des Leistungsrechts (§§ 38 - 59) |
(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.
(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.
nachfolge § 57Verzicht und Haftung des Sonderrechts-
nachfolgers § 58Vererbung § 59Ausschluß der Rechtsnachfolge
Rechtsprechung zu § 51 SGB I
1.097 Entscheidungen zu § 51 SGB I in unserer Datenbank:
- LSG Hessen, 18.12.2023 - L 5 R 240/21
Rentenversicherung
Zum selben Verfahren:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 12.03.2024 - L 7 AS 458/22
Aufrechnung
- BSG, 10.11.2022 - B 5 R 27/21 R
Zulässigkeit der Fortsetzung der Verrechnung des unpfändbaren Teils von ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Schleswig-Holstein, 20.01.2020 - L 1 R 99/17
Zulässigkeit der Verrechnung des unpfändbaren Teils einer Altersrente mit ...
- LSG Schleswig-Holstein, 20.01.2020 - L 1 R 99/17
- LSG Hessen, 04.04.2022 - L 5 R 101/19
Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer Bewilligung von Rente wegen voller ...
- SG Augsburg, 09.02.2023 - S 6 SO 126/21
Auszahlungsanspruch auf bewilligte Leistungen aus dem persönlichen Budget
- LSG Thüringen, 08.06.2021 - L 12 R 331/18
Unzulässigkeit einer Auf- bzw Verrechnung nach § 51 bzw § 52 SGB 1 nach Erteilung ...
- LSG Hessen, 03.08.2016 - L 5 R 123/15
Gesetzliche Rentenversicherung, Verwaltungsverfahren
- LSG Sachsen-Anhalt, 27.07.2020 - L 1 R 92/20
Aufrechnung von geschuldeten Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung mit ...
Querverweise
Auf § 51 SGB I verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- Leistungsverfahren in Sonderfällen
- § 333 (Aufrechnung)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Finanzierung
- Beiträge
- Zahlung der Beiträge
- § 255 (Beitragszahlung aus der Rente)
Redaktionelle Querverweise zu § 51 SGB I:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Aufrechnung
- § 387 (Voraussetzungen)