Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -

   Dritter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs (§§ 30 - 67)   
   Dritter Titel - Mitwirkung des Leistungsberechtigten (§§ 60 - 67)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 60
Angabe von Tatsachen

(1) 1Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

2Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

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Querverweise

Auf § 60 SGB I verweisen folgende Vorschriften:

    Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) 
      Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
        Versicherungsfall
          § 9 (Berufskrankheit)
     
      Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
        Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
          § 100 (Verordnungsermächtigung)
     
      Bußgeldvorschriften
        § 211 (Zusammenarbeit bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten)
    Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) 
      Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
        Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten
          Zusammenarbeit der Leistungsträger mit Dritten
            § 99 (Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen)
        Erstattungs- und Ersatzansprüche der Leistungsträger gegen Dritte
          § 119 (Übergang von Beitragsansprüchen)
Was ist das?

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