Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -
| Dritter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs (§§ 30 - 67) |
| Dritter Titel - Mitwirkung des Leistungsberechtigten (§§ 60 - 67) |
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
| 1. | alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, | |
| 2. | Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, | |
| 3. | Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. |
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
Rechtsprechung zu § 60 SGB I
Rechtsprechungsübersichten:
- 80 Entscheidungen zu § 60 SGB I im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 60 SGB I
- § 60 SGB I wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Altenheim
Betreuerhaftung
Sozialhilfe
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Querverweise
Auf § 60 SGB I verweisen folgende Vorschriften:
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Elterngeld
- § 14 (Bußgeldvorschriften)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Verfahrensvorschriften
- Datenschutz
- § 90 (Übermittlungen durch Ausländerbehörden)
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Schlußvorschriften
- § 23 (Betriebliche Daten; Zusammenarbeit mit anderen Behörden; Jahresbericht)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Arbeitnehmer
- Aufsicht
- § 139b (Gewerbeaufsichtsbehörde)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II)
- Bußgeldvorschriften
- § 63 (Bußgeldvorschriften)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Bußgeldvorschriften
- § 113 (Zusammenarbeit mit anderen Behörden)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
- Aufgaben
- § 276 (Zusammenarbeit)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 306 (Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Durchführung
- Auszahlung und Anpassung
- § 119 (Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG)
- Bußgeldvorschriften
- § 321 (Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
- Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- § 100 (Verordnungsermächtigung)
- Bußgeldvorschriften
- § 211 (Zusammenarbeit bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Geschützter Personenkreis
- § 69 (Feststellung der Behinderung, Ausweise)
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes
- § 23 (Auskunftspflicht)
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
- § 18 (Zusammenarbeit mit anderen Behörden)
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