Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -

   Dritter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs (§§ 30 - 67)   
   Dritter Titel - Mitwirkung des Leistungsberechtigten (§§ 60 - 67)   

§ 62
Untersuchungen

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.

Rechtsprechung zu § 62 SGB I

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Literatur im Internet zu § 62 SGB I

Querverweise

Auf § 62 SGB I verweisen folgende Vorschriften:
    SGB I
      Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
        Mitwirkung des Leistungsberechtigten
          § 65 (Grenzen der Mitwirkung)
          § 65a (Aufwendungsersatz)
          § 66 (Folgen fehlender Mitwirkung)
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