Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -
| Dritter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs (§§ 30 - 67) |
| Dritter Titel - Mitwirkung des Leistungsberechtigten (§§ 60 - 67) |
(1) Wer einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach den §§ 61 oder 62 nachkommt, kann auf Antrag Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalles in angemessenem Umfang erhalten. Bei einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach § 61 sollen Aufwendungen nur in Härtefällen ersetzt werden.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der zuständige Leistungsträger ein persönliches Erscheinen oder eine Untersuchung nachträglich als notwendig anerkennt.
Rechtsprechung zu § 65a SGB I
34 Entscheidungen zu § 65a SGB I in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Bayern, 11.02.2009 - L 7 AS 315/08
Überprüfung einer Ermessensentscheidung im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde
- LSG Bayern, 14.01.2010 - L 7 AS 376/09
Arbeitslosengeld II - Umschreibung als Halter eines Kfz - Bestandteil der ...
- LSG Bayern, 17.05.2010 - L 11 AS 291/10
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassung der Berufung - grundsätzliche ...
- LSG Hamburg, 27.12.2012 - L 2 AL 80/10
- LSG Bayern, 07.02.2011 - L 11 AS 960/10
Kosten für die Kopien von Kontoauszügen sind nicht zu übernehmen.
- BSG, 25.02.2010 - B 11 AL 24/08 R
Rechtsanwaltsvergütung - Geschäftsgebühr - vorgerichtliche Tätigkeit - isoliertes ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Sachsen, 17.12.2009 - L 1 B 772/08 AL-NZB
Kostenerstattung für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts vor Erlass eines ...
- VG Göttingen, 26.01.2004 - 2 A 87/04
Keine Kostenvorschüsse für dieFahrt zum Gutachter wegen einer Untersuchung nach ...
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Querverweise
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
- Erstattungs- und Ersatzansprüche der Leistungsträger gegen Dritte
- § 119 (Übergang von Beitragsansprüchen)
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes
- § 22 (Wohngeldantrag)