Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -

   Vierter Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 68 - 71)   
§ 69
Stadtstaaten-Klausel

Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Buches über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Literatur im Internet zu § 69 SGB I

Querverweise

Auf § 69 SGB I verweisen folgende Vorschriften:
    Wohngeldgesetz (WoGG)
      Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes
        § 24 (Wohngeldbehörde und Entscheidung)
     
      Kostentragung und Datenabgleich
        § 33 (Datenabgleich)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 69 SGB I bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht