Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -

   Vierter Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 68 - 72)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 69
Stadtstaaten-Klausel

Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Buches über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

Rechtsprechung zu § 69 SGB I

Entscheidung zu § 69 SGB I in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 69 SGB I verweisen folgende Vorschriften:

    Wohngeldgesetz (WoGG) 
      Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes
        § 24 (Wohngeldbehörde und Entscheidung)
     
      Kostentragung und Datenabgleich
        § 33 (Datenabgleich)
Was ist das?

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