Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -

   Vierter Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 68 - 71)   
§ 71
Überleitungsvorschrift zur Übertragung, Verpfändung und Pfändung

§ 53 Abs. 6 und § 54 Abs. 6 sind nur auf Geldleistungen anzuwenden, soweit diese nach dem 30. März 2005 ganz oder teilweise zu Unrecht erbracht werden.

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Literatur im Internet zu § 71 SGB I

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