Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -

   Vierter Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 68 - 72)   
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Textdarstellung

  

§ 71
Überleitungsvorschrift zur Übertragung, Verpfändung und Pfändung

§ 53 Abs. 6 und § 54 Abs. 6 sind nur auf Geldleistungen anzuwenden, soweit diese nach dem 30. März 2005 ganz oder teilweise zu Unrecht erbracht werden.

Rechtsprechung zu § 71 SGB I

3 Entscheidungen zu § 71 SGB I in unserer Datenbank:

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