Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende -

   Kapitel 2 - Anspruchsvoraussetzungen (§§ 7 - 13)   
§ 11
Zu berücksichtigendes Einkommen

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Zu den laufenden Einnahmen zählen auch Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden. Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.

Rechtsprechung zu § 11 SGB II

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 11 SGB II

Querverweise

Auf § 11 SGB II verweisen folgende Vorschriften:
    SGB II
      Anspruchsvoraussetzungen
        § 11b (Absetzbeträge)
     
      Leistungen
        Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
          Verpflichtungen anderer
            § 33 (Übergang von Ansprüchen)
     
      Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 67 (Freibetragsneuregelungsgesetz)
        § 68 (Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze)
        § 72 (Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze)
Redaktionelle Querverweise zu § 11 SGB II:
    Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
      Leistungen der Jugendhilfe
        Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige
          Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
            § 39 (Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen) (zu 11 IV)
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