Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Kapitel 3 - Leistungen (§§ 14 - 35) |
Abschnitt 1 - Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§§ 14 - 18e) |
(1) Die zuständigen Träger der Leistungen arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse mit den Gemeinden, Kreisen und Bezirken sowie den weiteren Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes zusammen, insbesondere mit den
1. | Leistungsträgern im Sinne des § 12 des Ersten Buches sowie Trägern von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, | |
2. | Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, | |
3. | Kammern und berufsständischen Organisationen, | |
4. | Ausländerbehörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, | |
5. | allgemein- und berufsbildenden Schulen und Stellen der Schulverwaltung sowie Hochschulen, | |
6. | Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens sowie | |
7. | Trägern der freien Wohlfahrtspflege und Dritten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen. |
(2) 1Die Zusammenarbeit mit den Stellen nach Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit insbesondere, um
1. | eine gleichmäßige oder gemeinsame Durchführung von Maßnahmen zu beraten oder zu sichern und | |
2. | Leistungsmissbrauch zu verhindern oder aufzudecken. |
2Dies gilt insbesondere, wenn
(3) Die Leistungen nach diesem Buch sind in das regionale Arbeitsmarktmonitoring der Agenturen für Arbeit nach § 9 Abs. 2 des Dritten Buches einzubeziehen.
(4) 1Die Agenturen für Arbeit sollen mit Gemeinden, Kreisen und Bezirken auf deren Verlangen Vereinbarungen über das Erbringen von Leistungen zur Eingliederung nach diesem Gesetz mit Ausnahme der Leistungen nach § 16 Abs. 1 schließen, wenn sie den durch eine Rechtsverordnung festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. 2Satz 1 gilt nicht für die zugelassenen kommunalen Träger.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welchen Anforderungen eine Vereinbarung nach Absatz 3 mindestens genügen muss.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2024 | Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze | 22.12.2023 | |
01.08.2016 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht | 26.07.2016 | |
01.04.2011 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 24.03.2011 | |
01.08.2006 | Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende | 20.07.2006 |
Rechtsprechung zu § 18 SGB II
30 Entscheidungen zu § 18 SGB II in unserer Datenbank:
- LSG Hessen, 18.11.2020 - L 6 AS 769/16
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.06.2017 - L 29 AS 2670/13
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2016 - L 6 AS 736/16
Kostenerstattung für einen Aufenthalt in einem Frauenhaus; Erstattungsfähige ...
- SG Braunschweig, 05.12.2014 - S 33 AS 653/14
Feststellung der Pflichtverletzung und Minderung des Leistungsanspruchs wegen ...
Zum selben Verfahren:
- SG Braunschweig, 08.12.2014 - S 33 AS 653/14
Wegfall des Arbeitslosengeld II - Rechtswidrigkeit der Sanktion nach wiederholter ...
- SG Braunschweig, 08.12.2014 - S 33 AS 653/14
- LSG Baden-Württemberg, 22.04.2015 - L 5 R 3908/14
- SG Aachen, 02.07.2015 - S 14 AS 304/15
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Festsetzung der Zuweisung von ...
- LSG Sachsen, 01.10.2014 - L 3 AL 19/13
Rechtsweg für einen Rechtsstreit über ein Hausverbot der Agentur für Arbeit ...
- VG Düsseldorf, 03.07.2013 - 21 K 3860/13
Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit für öffentlich-rechtliche ...
- VG Düsseldorf, 03.07.2013 - 21 K 3828/13
Entscheidungsbefugnis der Sozialgerichte über öffentlich-rechtliche ...
Querverweise
Auf § 18 SGB II verweisen folgende Vorschriften:
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 80 (Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts)