Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende -

   Kapitel 3 - Leistungen (§§ 14 - 35)   
   Abschnitt 2 - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 19 - 35)   
   Unterabschnitt 1 - Arbeitslosengeld II und befristeter Zuschlag (§§ 19 - 27)   
§ 20
Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts

(1) Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.

(2) Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, 345 Euro. Die Regelleistung für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft beträgt 80 vom Hundert der Regelleistung nach Satz 1.

(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 erhalten Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Abs. 2a umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 80 vom Hundert der Regelleistung.

(3) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung nach Absatz 2.

(4) Die Regelleistung nach Absatz 2 Satz 1 wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres um den Vomhundertsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Für die Neubemessung der Regelleistung findet § 28 Abs. 3 Satz 5 des Zwölften Buches entsprechende Anwendung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils spätestens zum 30. Juni eines Kalenderjahres die Höhe der Regelleistung nach Absatz 2, die für die folgenden zwölf Monate maßgebend ist, im Bundesgesetzblatt bekannt. Bei der Anpassung nach Satz 1 sind Beträge, die nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.

 

Hinweis der Redaktion:

Siehe Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09.

Hinweis der Redaktion:

Die Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Juli 2010 vom 7. Juni 2010 (BGBl. I S. 820) hat folgenden Wortlaut:

Die Höhe der monatlichen Regelleistung nach § 20 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt für die Zeit ab 1. Juli 2009 für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, 359 Euro.

Die Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Juli 2009 vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1342) hat folgenden Wortlaut:

Die Höhe der monatlichen Regelleistung nach § 20 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt für die Zeit ab 1. Juli 2009 für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, 359 Euro.

Rechtsprechung zu § 20 SGB II

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 20 SGB II

Querverweise

Auf § 20 SGB II verweisen folgende Vorschriften:
    SGB II
      Leistungen
        Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
          Arbeitslosengeld II und befristeter Zuschlag
            § 21 (Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt)
            § 23 (Abweichende Erbringung von Leistungen)
          Sozialgeld
            § 28 (Sozialgeld)
          Anreize und Sanktionen
            § 31 (Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II und des befristeten Zuschlages)
     
      Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 68 (Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze)
        § 74 (Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland)

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