Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

   Kapitel 3 - Leistungen (§§ 14 - 35)   
   Abschnitt 2 - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 19 - 35)   
   Unterabschnitt 2 - Bürgergeld (§§ 20 - 23)   
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Textdarstellung

  

§ 23
Besonderheiten beim Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte

Beim Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 gelten ergänzend folgende Maßgaben:

1. Als Regelbedarf wird bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 6, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 5 und im 15. Lebensjahr ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4 anerkannt;
2. Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 4 werden auch bei Menschen mit Behinderungen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, anerkannt, wenn Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden;
3. § 21 Absatz 4 Satz 2 gilt auch nach Beendigung der in § 112 des Neunten Buches genannten Maßnahmen;
4. bei nicht erwerbsfähigen Personen, die voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind, wird ein Mehrbedarf von 17 Prozent der nach § 20 maßgebenden Regelbedarfe anerkannt, wenn sie Inhaberin oder Inhaber eines Ausweises nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G sind; dies gilt nicht, wenn bereits ein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Absatz 4 oder nach der vorstehenden Nummer 2 oder 3 besteht.

Fassung aufgrund des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328), in Kraft getreten am 01.01.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2023
Änderung
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Änderung
Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz)16.12.2022BGBl. I S. 2328
01.01.2020
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze09.12.2020BGBl. I S. 2855
01.01.2018
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz)23.12.2016BGBl. I S. 3234
01.01.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch22.12.2016BGBl. I S. 3159
01.01.2011
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch24.03.2011BGBl. I S. 453
01.08.2006
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende20.07.2006BGBl. I S. 1706
01.04.2006
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze24.03.2006BGBl. I S. 558

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 23 SGB II

26.09.2014Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 20 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1, Absatz 4, Absatz 5, § 23 Nummer 1, § 77 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 8 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 6, Absatz 2 Nummer 1 und 3 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, sowie zur Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie zu § 2 der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2012)BGBl. I S. 1581

Querverweise

Auf § 23 SGB II verweisen folgende Vorschriften:

    Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) 
      Leistungen
        Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
          § 16f (Freie Förderung)
          § 16h (Förderung schwer zu erreichender junger Menschen)
        Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
          Leistungsanspruch
            § 19 (Bürgergeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe)
          Bürgergeld
            § 21 (Mehrbedarfe)
     
      Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 83 (Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze)
Was ist das?

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