Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende -

   Kapitel 3 - Leistungen (§§ 14 - 35)   
   Abschnitt 2 - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 19 - 35)   
   Unterabschnitt 2 - Arbeitslosengeld II und Sozialgeld (§§ 20 - 23)   
§ 23
Besonderheiten beim Sozialgeld

Beim Sozialgeld gelten ergänzend folgende Maßgaben:

1. Der Regelbedarf beträgt bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 213 Euro, bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 242 Euro und im 15. Lebensjahr 275 Euro;
2. Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 4 werden auch bei behinderten Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, anerkannt, wenn Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zwölften Buches erbracht werden;
3. § 21 Absatz 4 Satz 2 gilt auch nach Beendigung der in § 54 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zwölften Buches genannten Maßnahmen;
4. bei nicht erwerbsfähigen Personen, die voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind, wird ein Mehrbedarf von 17 Prozent der nach § 20 maßgebenden Regelbedarfe anerkannt, wenn sie Inhaberin oder Inhaber eines Ausweises nach § 69 Absatz 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G sind; dies gilt nicht, wenn bereits ein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Absatz 4 oder nach der vorstehenden Nummer 2 oder 3 besteht.

Rechtsprechung zu § 23 SGB II

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 23 SGB II

Querverweise

Auf § 23 SGB II verweisen folgende Vorschriften:
    SGB II
      Leistungen
        Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
          Arbeitslosengeld II und befristeter Zuschlag
            § 19 (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe)
            § 20 (Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts)
            § 21 (Mehrbedarfe)
     
      Anlage
        § 77 (Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch)

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