Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende -
| Kapitel 3 - Leistungen (§§ 14 - 35) |
| Abschnitt 2 - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 19 - 35) |
| Unterabschnitt 3 - Abweichende Leistungserbringung und weitere Leistungen (§§ 24 - 27) |
(1) Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der gesetzlichen Krankenversicherung weder versicherungspflichtig noch familienversichert sind und die für den Fall der Krankheit
| 1. | bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, gilt § 12 Absatz 1c Satz 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, | |
| 2. | freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs der Beitrag übernommen; für Personen, die allein durch den Beitrag zur freiwilligen Versicherung hilfebedürftig würden, wird der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen. |
Der Beitrag wird ferner für Personen im notwendigen Umfang übernommen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind und die allein durch den Krankenversicherungsbeitrag hilfebedürftig würden.
(2) Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der sozialen Pflegeversicherung weder versicherungspflichtig noch familienversichert sind, werden für die Dauer des Leistungsbezugs die Aufwendungen für eine angemessene private Pflegeversicherung im notwendigen Umfang übernommen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit Personen allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden. Für Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind und die allein durch den Pflegeversicherungsbeitrag hilfebedürftig würden, wird der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen.
(3) Die Bundesagentur zahlt den Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 242 des Fünften Buches für Personen, die allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden, in der erforderlichen Höhe.
(4) Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie nach Absatz 2 Satz 1 und 2 ist an das Versicherungsunternehmen zu zahlen, bei dem die leistungsberechtigte Person versichert ist.
Rechtsprechung zu § 26 SGB II
253 Entscheidungen zu § 26 SGB II in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Bayern, 15.03.2013 - L 7 AS 71/13
Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kann - wenn dessen Voraussetzungen ...
- SG Karlsruhe, 10.08.2009 - S 5 AS 2121/09
Arbeitslosengeld II - Zuschuss zum Beitrag für eine private Krankenversicherung ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.09.2009 - L 32 AS 412/08
Vermögen; Hausgrundstück; Kosten der Unterkunft; Tilgungsraten; ...
- LSG Baden-Württemberg, 18.01.2012 - L 3 AS 3615/11
Arbeitslosengeld II - Einkommensberücksichtigung bzw -berechnung - Absetzung der ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 16.10.2012 - B 14 AS 11/12 R
Arbeitslosengeld II - Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen - Beiträge zur privaten ...
- BSG, 16.10.2012 - B 14 AS 11/12 R
- LSG Hessen, 15.12.2009 - L 6 AS 368/09
Übernahme von Kosten der privaten Krankenversicherung durch den Leistungsträger ...
- LSG Saarland, 13.04.2010 - L 9 AS 15/09
Zum selben Verfahren:
- BSG, 18.01.2011 - B 4 AS 108/10 R
Arbeitslosengeld II - Höhe des Zuschusses zum Versicherungsbeitrag zur privaten ...
- BSG, 18.01.2011 - B 4 AS 108/10 R
- LSG Bayern, 16.08.2010 - L 16 AS 449/10
Einstweiliger Rechtsschutz - Arbeitslosengeld II - Zuschuss zum Beitrag zur ...
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