Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende -

   Kapitel 3 - Leistungen (§§ 14 - 35)   
   Abschnitt 2 - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 19 - 35)   
   Unterabschnitt 4 - Leistungen für Bildung und Teilhabe (§§ 28 - 30)   

§ 28
Bedarfe für Bildung und Teilhabe

(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).

(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1. Schulausflüge und
2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.

Für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Mehraufwendungen berücksichtigt für

1. Schülerinnen und Schüler und
2. Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.

Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich berücksichtigt für

1. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3. die Teilnahme an Freizeiten.

Rechtsprechung zu § 28 SGB II

627 Entscheidungen zu § 28 SGB II in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 627 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Juristin / Jurist (Schwerpunkt Arbeitsrecht)
Lan-des-be-trieb Stra-ßen-bau NRW
Gelsenkirchen
28.09.2012
Mörfelden-Walldorf
28.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Sozialrecht

Literatur im Internet zu § 28 SGB II

Querverweise

Auf § 28 SGB II verweisen folgende Vorschriften:
    SGB II
      Fördern und Fordern
        § 6 (Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende)
     
      Anspruchsvoraussetzungen
        § 7 (Leistungsberechtigte)
        § 9 (Hilfebedürftigkeit)
        § 11 (Zu berücksichtigendes Einkommen)
        § 13 (Verordnungsermächtigung)
     
      Leistungen
        Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
          Leistungsanspruch
            § 19 (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe)
          Leistungen für Bildung und Teilhabe
            § 29 (Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe)
     
      Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
        Zuständigkeit und Verfahren
          § 37 (Antragserfordernis)
          § 40 (Anwendung von Verfahrensvorschriften)
     
      Finanzierung und Aufsicht
        § 46 (Finanzierung aus Bundesmitteln)
     
      Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 69 (Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende)
        § 73 (Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente)
        § 77 (Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht