Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende -
| Kapitel 3 - Leistungen (§§ 14 - 35) |
| Abschnitt 2 - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 19 - 35) |
| Unterabschnitt 5 - Sanktionen (§§ 31 - 32) |
(1) Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Arbeitslosengeld II oder das Sozialgeld jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.
(2) Die Minderung nach dieser Vorschrift tritt zu einer Minderung nach § 31a hinzu. § 31a Absatz 3 und § 31b gelten entsprechend.
Rechtsprechung zu § 32 SGB II
36 Entscheidungen zu § 32 SGB II in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Baden-Württemberg, 22.04.2010 - L 7 AS 5458/09
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Absetzung von ...
- LSG Baden-Württemberg, 20.03.2006 - L 8 AS 369/06
Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage
- LSG Bayern, 29.03.2012 - L 7 AS 967/11
Die Behörde kann in geeigneten Fällen anlässlich einer Einladung zu einem ...
- LSG Bayern, 29.03.2012 - L 7 AS 961/11
Die Behörde kann in geeigneten Fällen anlässlich einer Einladung zu einem ...
- LSG Schleswig-Holstein, 02.08.2011 - L 3 AS 130/11
Angelegenheiten nach dem SGB II - Leistungsentziehung; Nichterscheinen zu ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 04.02.2013 - L 15 AS 378/12
- LSG Nordrhein-Westfalen, 03.04.2013 - L 7 AS 108/13
- LSG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2012 - L 7 AS 885/12
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.07.2011 - L 14 AS 999/11
Meldeaufforderung; Verwaltungsakt; Meldezweck
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