Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende -
| Kapitel 4 - Gemeinsame Vorschriften für Leistungen (§§ 36 - 45) |
| Abschnitt 1 - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 36 - 44) |
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,
| 1. | der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei der Eingliederung in Arbeit regelt, | |
| 2. | der den Übergang eines Anspruchs bewirkt, | |
| 3. | mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung oder | |
| 4. | mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird, |
haben keine aufschiebende Wirkung.
Rechtsprechung zu § 39 SGB II
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