Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Kapitel 4 - Gemeinsame Vorschriften für Leistungen (§§ 36 - 45) |
Abschnitt 1 - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 36 - 44) |
(1) Die Jobcenter können gegen Ansprüche von leistungsberechtigten Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufrechnen mit
1. | Erstattungsansprüchen nach § 50 des Zehnten Buches, | |
2. | Ersatzansprüchen nach den §§ 34 und 34a, | |
3. | Erstattungsansprüchen nach § 34b oder | |
4. | Erstattungsansprüchen nach § 41a Absatz 6 Satz 3. |
(2) 1Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstattungsansprüchen, die auf § 41a oder auf § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 50 des Zehnten Buches beruhen, 10 Prozent des für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs, in den übrigen Fällen 30 Prozent. 2Die Aufrechnung, die zusammen mit bereits laufenden Aufrechnungen nach Absatz 1 und nach § 42a Absatz 2 insgesamt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigen würde, ist unzulässig.
(3) 1Eine Aufrechnung ist nicht zulässig für Zeiträume, in denen der Auszahlungsanspruch nach § 31b Absatz 1 Satz 1 um mindestens 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs gemindert ist. 2Ist die Minderung des Auszahlungsanspruchs geringer, ist die Höhe der Aufrechnung auf die Differenz zwischen dem Minderungsbetrag und 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.
(4) 1Die Aufrechnung ist gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. 2Sie endet spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der in Absatz 1 genannten Entscheidungen folgt. 3Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum entsprechend.
Fassung aufgrund des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.07.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2016 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht | 26.07.2016 | |
01.04.2011 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 24.03.2011 | |
01.01.2011 | Haushaltsbegleitgesetz 2011 | 09.12.2010 |
Rechtsprechung zu § 43 SGB II
421 Entscheidungen zu § 43 SGB II in unserer Datenbank:
- BSG, 09.03.2016 - B 14 AS 20/15 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufrechnung in Höhe von 30 % des Regelbedarfs ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 10.08.2017 - 1 BvR 1412/16
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine Aufrechnung durch das Jobcenter
- LSG Niedersachsen-Bremen, 03.07.2014 - L 15 AS 377/13
- BVerfG, 10.08.2017 - 1 BvR 1412/16
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.11.2017 - L 18 AS 2067/16
Rückwirkende Aufhebung eines Bewilligungsbescheides über Leistungen der ...
- SG Nordhausen, 09.01.2024 - S 13 AS 1018/22
- SG Dortmund, 27.11.2017 - S 32 AS 4747/17
Anspruch auf Auszahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form ...
- LSG Baden-Württemberg, 22.02.2023 - L 3 AS 2551/22
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Erlass - Anspruch - sozialrechtliches ...
- BSG, 28.11.2018 - B 14 AS 31/17 R
Anspruch auf Arbeitslosengeld II
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 43 SGB II verweisen folgende Vorschriften:
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- Zuständigkeit und Verfahren
- § 42a (Darlehen)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 65e (Übergangsregelung zur Aufrechnung)